Tz. 20

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der Mangel an physischer Substanz ist unzweifelhaft das typische Merkmal von immateriellen Vermögenswerten. Hierüber werden die unkörperlichen, immateriellen Vermögenswerte von den körperlichen, materiellen Vermögenswerten abgegrenzt. Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten ergeben sich indes, wenn Vermögenswerte sowohl aus immateriellen als auch aus materiellen Bestandteilen zusammengesetzt sind. Für diesen häufigen Fall bestimmt der IASB in IAS 38.4, dass die Zuordnung des betrachteten, zwittrigen Gutes zu den immateriellen bzw. materiellen Vermögenswerten danach zu beurteilen ist, welcher Bestandteil der Wesentlichere ist.

In IAS 38.4f. wird die Zuordnung exemplarisch für Software und technisches Wissen erläutert. So werden Software und technisches Wissen zwar durch materielle Bestandteile wie Disketten/CDs oder Prototypen verkörpert. Diese materiellen Bestandteile haben indes nur eine unwesentliche Nebenfunktion: Sie dienen als Transport- bzw. als Dokumentationsmedium. Die Haupteigenschaft von Software/technischem Wissen liegt jedoch im immateriellen Bestandteil. Ebenso ist eine Produktentwicklung als immaterieller Vermögenswert einzustufen, auch wenn diese sich in einem materiellen Prototyp konkretisiert (IAS 38.5 sowie Esser/Hackenberger, KoR 2004, S. 404). Dagegen ist die (System-)Software einer computergestützten Maschine zusammen mit der Maschine als materieller Vermögenswert zu bilanzieren (IAS 38.4).

Sofern die materiellen und immateriellen Bestandteile eines Vermögenswertes trennbar und beide Komponenten nicht unwesentlich sind, sind sie getrennt als materielle und immaterielle Vermögenswerte zu bilanzieren (vgl. EY, International GAAP 2020, S. 1243). So sind zB Anwendungsprogramme getrennt von der Hardware zu bilanzieren, da die Software nicht integraler Bestandteil der Hardware ist, sondern unabhängig genutzt werden kann. Der Datenträger (zB eine CD), auf dem die Anwendungssoftware gespeichert ist, ist hingegen aufgrund der Unwesentlichkeit nicht separat zu bilanzieren, sondern Bestandteil des immateriellen Vermögenswertes (vgl. mit weiteren Beispielen zu Abgrenzungsfragen ADS Int, Abschnitt 8, Tz. 56f.; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 13, Tz. 7–11).

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