Tz. 73

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Die Equity-Methode nach IAS 28 hat einen hybriden Charakter, da sie sowohl Elemente einer Bewertungs- als auch einer Konsolidierungsmethode vereint (zur Diskussion im Handelsrecht vgl. Kirsch, 1990, S. 10–23 und 156–164). In IAS 28.26 heißt es: "Viele der für die Anwendung der Equity-Methode sachgerechten Verfahren ähneln den in IFRS 10 beschriebenen Konsolidierungsverfahren. Außerdem werden die Ansätze, die den Konsolidierungsverfahren beim Erwerb eines Tochterunternehmens zugrunde liegen, auch bei der Bilanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen übernommen." Gleichzeitig sind innerhalb des IAS 28 Vorschriften zu erkennen, die eher für die Equity-Methode als Bewertungsmethode sprechen (so wird bspw. der Beteiligungsbuchwert insgesamt auf Wertminderung geprüft, ein separater Wertminderungstest für den im Buchwert enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht erlaubt, hierzu vgl. Tz. 84). Daher ist fraglich, wie der oben zitierte allgemeine Verweis auf die Konsolidierungsverfahren der IFRS zu interpretieren ist und inwieweit einzelne Regelungslücken innerhalb des IAS 28 analog zu IFRS 3 und IFRS 10 geschlossen werden dürfen. Die Diskussion um die sachgerechte Lösung wurde erschwert, weil im Rahmen des Business Combinations Project Phase II der vormals existierende explizite Verweis auf IFRS 3 in IAS 28.23 (2003) gestrichen wurde und sich überdies der IASB im Rahmen der Verbesserungen der IFRS im April 2009 zu diesem Thema wie folgt äußerte: "The Board noted that paragraph 20 of IAS 28 [Anmerkung der Verfasser: nunmehr IAS 28.26] explains only the methodology used to account for investments in associates. This should not be taken to imply that the principles for business combinations and consolidations can be applied by analogy to accounting for investments in associates and joint ventures" (IAS 39.BC24D). UE ist es daher bei den im Folgenden zu diskutierenden Bilanzierungsfragen einerseits nicht sachgerecht, die Regelungen des IFRS 3 und des IFRS 10 an entsprechender Stelle undifferenziert auf die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen. Andererseits muss dennoch einzelfallbezogen geprüft werden, ob vor dem Hintergrund des IAS 8.11 (a) eine analoge Anwendung der Regelungen nach IFRS 3 und IFRS 10 möglich ist. Nach IAS 8.11 (a) sind nämlich bei Regelungslücken die Vorschriften anderer IFRS heranzuziehen, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln. Ein Analogieschluss sollte daher trotz der Aussage des Board nicht ex ante ausgeschlossen sein.

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