Tz. 84

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Zu dem Zeitpunkt, an dem das Beteiligungsunternehmen assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen geworden ist, wird in einer Nebenrechnung zur Konzernbilanz der erstmalige Beteiligungswert der Anteile mit dem auf den Investor entfallenden Anteil am neubewerteten identifizierbaren Reinvermögen des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens verglichen. Ein daraus resultierender Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht planmäßig abgeschrieben werden, sondern ist im Beteiligungswertansatz enthalten (IAS 28.32 (a)). Ein negativer Unterschiedsbetrag ist hingegen als Ertrag in der Periode, in der der Anteil erworben wurde, zu erfassen (vgl. Tz. 96).

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