Tz. 68

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In den Nenner sind die Nettoumsatzerlöse des Unternehmens iSv. Art. 2 Nr. 5 der EU-Bilanzrichtlinie aufzunehmen (Umsatzerlöse gemäß IAS 1.82 (a)).

 

Tz. 69

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In den Zähler ist der Anteil der Nettoumsatzerlöse mit Waren oder Dienstleistungen, der mit Taxonomie-konformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, aufzunehmen.

 

Tz. 70

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Unternehmen müssen quantitative und qualitative Angaben zu den wesentlichen Veränderungen des Anteils der Taxonomie-konformen Umsatzerlöse machen.

 

Tz. 71

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Ferner sind Angaben zu Taxonomie-konformen Wirtschaftstätigkeiten zu machen, die für den Eigenverbrauch bezogen wurden. Dieser Punkt erscheint nicht klar formuliert, da sich solche bezogenen Tätigkeiten als Aufwand (nicht als Umsatzerlöse) niederschlagen. Entsprechende Innenumsätze, zB aus der Solarstromerzeugung durch eine Konzerngesellschaft, wären keine Umsätze iSv. IAS 1.82 (a).

 

Tz. 72

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Unternehmen, die Sustainable Bonds oder andere Finanzinstrumente zur Finanzierung bestimmter Taxonomie-konformer Wirtschaftstätigkeiten begeben haben, sollen die Umsatz-KPI anpassen, um Doppelzählungen zu vermeiden. Hier ist die Möglichkeit der Doppelzählung nicht ersichtlich, sodass die Vorgabe tendenziell ins Leere läuft.

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