Tz. 103

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Die nach IAS 2 vorzunehmende Schätzung des Nettoveräußerungswertes hat auf Basis der zuverlässigsten Indizien zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Schätzung verfügbar sind (IAS 2.30). Preis- und Kostenschwankungen, die erst nach dem Bilanzstichtag aufgetreten sind, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Bedingungen bestätigen, die bereits am Bilanzstichtag bestanden (IAS 2.30). Mit der Abschreibung auf einen niedrigeren Nettoveräußerungswert gestatten die Vorschriften des IAS 2 nur eine Form der stichtagsbezogenen Abwertung. Eine Durchbrechung ist grundsätzlich nicht möglich. Lediglich wertaufhellende Ereignisse, die ihre Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr haben, werden wirksam. Die Vorgabe, die verlässlichsten Werte zur Schätzung zu verwenden, führt zu einer dem Handelsrecht vergleichbaren Abstufung der maßgebenden Werte. Dort wird ein beizulegender Wert nur verwendet, wenn kein Börsen- oder Marktpreis existiert, der in jedem Fall eine bestmögliche Schätzung gewährleistet (§ 253 Abs. 4 Sätze 1 u. 2 HGB). In gleicher Weise ist die Vorschrift nach IAS 2.30 zu interpretieren, sodass für Vorratsgegenstände vorhandene Börsen- oder Marktpreise stets den besten verfügbaren Schätzwert darstellen, soweit keine vertraglich vereinbarten Preise vorliegen (vgl. Tz. 104). Nur wenn solch ein Wert nicht verfügbar ist, muss eine gesonderte Ermittlung durchgeführt werden. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund von veränderten Wechselkursen vorzunehmen ist. Die abzuwertenden Vorräte müssen uE einen eindeutigen Bezug für den Absatz in das Land mit der entsprechenden Währung haben. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Absatz nur länderspezifisch (zB Verwendungsmöglichkeit nur in diesem Land gegeben; spezieller Vertrag in ausländischer Währung) möglich und der Absatz in das betroffene Land sicher ist.

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