I. Übersicht

 

Tz. 31

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Nach den Vorschriften des IAS 2 werden Vorräte zu ihren historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Als Anschaffungskosten werden alle Kosten, die mit dem Anschaffungsvorgang in direkter Beziehung stehen, aktiviert (IAS 2.10ff.). Bei den Herstellungskosten bestehen bzgl. des Umfangs der anzusetzenden Kosten grundsätzlich keine Wahlrechte. Anzusetzen sind die produktionsbedingten Vollkosten: Dazu zählen alle Einzelkosten sowie die Gemeinkosten, die dem Produktionsvorgang zugerechnet werden können (IAS 2.12). Für bestimmte Fremdkapitalkosten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung "qualifizierter" Vermögenswerte entstanden sind, gilt ein Ansatzgebot (IAS 2.17 iVm. IAS 23.8). Nicht ansatzfähig sind die Kosten des Vertriebs (IAS 2.16 (d)). Bei Kalkulation der Gemeinkosten ist von der Normalkapazität der Produktionseinrichtungen auszugehen, sodass insb. der Ansatz von Kosten der Unterbeschäftigung (Leerkosten) nicht möglich ist (IAS 2.13). Darüber hinaus werden sonstige Kosten nur insoweit in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte einbezogen, als sie angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen (IAS 2.15ff.). Zur Vereinfachung der Kalkulation kann statt einer Istkostenrechnung eine Standardkostenmethode oder retrograde Methode zur Anwendung kommen, sofern sich deren Ergebnisse den tatsächlichen Herstellungskosten annähern (IAS 2.21).

Vorräte sind nach IAS 2.23f. grundsätzlich einzeln zu bewerten. Von diesem Grundsatz der Einzelbewertung sind aber bestimmte Ausnahmen zulässig. Bei großen Stückzahlen gewöhnlich austauschbarer Vermögenswerte des Vorratsvermögens sind Bewertungsvereinfachungsverfahren zur Bestimmung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu verwenden (IAS 2.24f.). Erlaubt sind dabei aber ausschließlich das sogenannte Fifo-Verfahren und die Methode des gewogenen Durchschnitts (IAS 2.25). Das Lifo-Verfahren, welches nach IAS 2 (1993) noch als alternativ zulässiges Verfahren zum Einsatz kommen konnte, ist seit der Überarbeitung von IAS 2 nicht mehr zulässig (IAS 2.IN13). Für Vermögenswerte des Vorratsvermögens führt ein zum Bilanzstichtag unter den historischen Kosten liegender Nettoveräußerungswert stets zu einer zwingenden Abwertung auf diesen niedrigeren Stichtagswert (IAS 2.9). Dessen Ermittlung richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Absatzmarktes (IAS 2.7). Der Nettoveräußerungswert wird zu jedem Stichtag neu ermittelt (IAS 2.33). Wenn die Gründe für eine vorgenommene Abschreibung nicht mehr bestehen, ist eine Wertaufholung auf den niedrigeren Wert von aktuellem Nettoveräußerungswert und historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen. Ein Wertansatz, der die historischen Kosten übersteigt, ist damit nicht möglich. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz stellen die in IAS 2.3 geregelten Fälle (vgl. Tz. 8ff.) dar, da diese explizit von den Bewertungsvorschriften des IAS 2 ausgenommen sind.

Berichtspflichtig sind die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der verwendeten Bewertungs(vereinfachungs)verfahren. Darüber hinaus müssen zahlreiche quantitative Angaben gemacht werden, die einem Bilanzleser einen genauen Einblick in die Vorratsbewertung ermöglichen sollen (vgl. Tz. 114).

II. Anschaffungs- und Herstellungskosten

1. Anschaffungskosten

a. Begriff der Anschaffungskosten

 

Tz. 32

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Nach den IFRS sind die Anschaffungskosten der zum Erwerb eines Vermögenswertes entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs (vgl. IAS 16.6, IAS 38.8). Konkretisiert wird der Anschaffungskostenbegriff von Vorräten in IAS 2.10. Danach sind alle Kosten des Erwerbs sowie sonstige Kosten einzubeziehen, die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen. Darüber hinaus werden einzelne konkrete Bestandteile der Anschaffungskosten in IAS 2.11 exemplarisch aufgeführt.

b. Umfang der Anschaffungskosten

 

Tz. 33

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

In den Anschaffungskosten eines Vermögenswerts des Vorratsvermögens sind folgende Komponenten enthalten (IAS 2.11 u. 15ff.):

 
  Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
Anschaffungspreisminderungen
+ sonstige Kosten
= Anschaffungskosten
 

Tz. 34

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Der Anschaffungspreis umfasst idR den Kaufpreis oder Rechnungsbetrag ohne Vorsteuer, soweit der Erwerber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wurden mehrere, unterschiedliche Gruppen von Vermögenswerten zu einem Einheitspreis erworben, ist der jeweilig zuzurechnende Anschaffungspreis anhand des Verhältnisses der beizulegenden Zeitwerte zu bestimmen (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 15, Tz. 39).

Beispiel:

Das Chemieunternehmen A erwirbt von seinem Zulieferer jeweils 10 ME Kalium und Magnesium zu einem Paketpreis von insgesamt 90 GE. Der Markpreis für 1 ME Kalium liegt bei 6 GE, für Magnesium bei 4 GE. Zu Marktbedingungen wären für den Erwerb 100 GE angefallen. Es wurde damit ein Mengenrabatt iHv. 10 % g...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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