Tz. 180

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

In IAS 7.46 wird auf eine starre Abgrenzung derjenigen Beträge, die in der Kapitalflussrechnung als Zahlungsmitteläquivalente zu behandeln sind (vgl. Tz. 23ff.), verzichtet; die Praktiken des cash managements und die Bankkonditionen seien weltweit so unterschiedlich, dass eine abschließende Regelung nicht möglich sei. Als Konsequenz verlangt IAS 7.46 aber unter Bezugnahme auf IAS 1 "Darstellung des Abschlusses" die Angabe der Komponenten des Finanzmittelfonds sowie eine Erläuterung der gewählten Abgrenzungsmethodik, um so den Einblick in die Finanz- und Liquiditätspolitik des berichtenden Unternehmens/Konzerns zu ermöglichen (so auch DRS 21.52a). Ferner sind nach IAS 7.47 mit Verweis auf IAS 8 "Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler" die Auswirkungen von Änderungen in der Abgrenzung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten darzulegen.

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