Tz. 233

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Wie in Tz. 208 ausgeführt, liegt der Hauptzweck einer eigenständigen Sicherungsbilanzierung aus Sicht der Rechnungslegung in der Vermeidung von Ergebnisvolatilität (s. a. IAS 39.85). Als Mittel kommen dafür spezielle Regelungen zum Einsatz, mit denen die ansonsten geltenden Ansatz- und Bewertungsvorschriften außer Kraft und durch gesonderte Vorgaben ersetzt werden, die eine gleichzeitige Erfassung der Werterfolge der in eine Sicherungsbeziehung eingebundenen Geschäfte ermöglichen (man könnte insoweit von einem matching von Aufwendungen und Erträgen sprechen). All diesen Normen ist gemein, dass sie eine zeitlich synchrone Erfassung der Wertveränderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument im Periodenergebnis ermöglichen. Da der IASB nicht grundlos von den eigentlich (auch von den Adressaten!) als sachgerecht empfundenen allgemeinen Regelungen abweichen will, erlegt er den Bilanzierern besondere Dokumentations- und Nachweispflichten über die Zeitdauer der Sicherungsbilanzierung auf.

 

Tz. 234

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Wenn die Erfolgswirkungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in derselben Periode im Periodenergebnis gezeigt werden sollen, lässt sich dies konzeptionell auf zweierlei Art und Weise bewerkstelligen:

1) Entweder werden die Wertänderungen des Sicherungsinstruments nicht in jener Berichtsperiode im Periodenergebnis gezeigt, in der sie sachlich anfallen, sondern so lange abgegrenzt, bis die gegenläufigen Ergebniseffekte aus dem Grundgeschäft eintreten und erfasst werden. Ein derartiges Vorgehen ist durchaus auch aus anderen Themenkomplexen der Rechnungslegung bekannt – man denke nur an die Bilanzierung von Bestandsveränderungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Aufwendungen zur Fertigung eines Produkts den Erlösen aus dessen Absatz am Markt in derselben Berichtsperiode gegenüberzustellen. Nichts anderes geschieht, wenn Ergebniswirkungen eines Sicherungsinstruments zeitlich in eine zukünftige Periode geschoben werden.
2) Alternativ könnte man den Bewertungsmaßstab des Grundgeschäfts ändern und dessen Wertänderungen entgegen der ansonsten vorgeschriebenen Behandlung in der Berichtsperiode erfassen, in der sie anfallen. Dieses Verfahren ähnelt der zeitraumbezogenen Erlöserfassung in IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers. Im Ergebnis würde ein derartiges Vorgehen einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gleichkommen.

Die beiden Verfahrensweisen sind in der Literatur unter den Bezeichnungen Abgrenzungsmethode ([Full] Deferral Method) und Marktbewertungsmethode (Mark to Fair Value Method) bekannt. Beide wurden vom U.S. Financial Accounting Standards Board einer ersten eingehenden Beurteilung unterzogen, als dieser seine Regelungen zur Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsbeziehungen ausarbeitete (s. dazu ausführlich Barckow, 2004, S. 148ff. mwN). Sie stellen gleichwohl Rein- oder Extremformen dar, die in dieser Form weder Einzug in die US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätze noch in IAS 39 gefunden haben. Die mit ihnen verbundene Buchungslogik findet sich aber in den Umsetzungsvarianten wieder, die IASB und Financial Accounting Standards Board (FASB) für die Abfassung ihrer Bilanzierungsnormen gewählt haben: Die Abgrenzungsmethode findet sich in leicht variierter Form als Cash Flow Hedge Accounting, die Marktbewertungsmethode in etwas stärker abgewandelter Form unter der Bezeichnung Fair Value Hedge Accounting in den Standards.

 

Tz. 235

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Der IASB unterscheidet in IAS 39.86 drei Arten von Sicherungsbeziehungen. Dabei handelt es sich um

  • Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value Hedges),
  • Absicherungen von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedges) sowie
  • Absicherungen einer Investition in einen ausländischen Teilbetrieb (Net Investment Hedge).

Absicherungen einer Investition in einen ausländischen Teilbetrieb stellen dabei – genau genommen – keine eigene Art der Sicherungsbilanzierung dar, sondern folgen in der bilanziellen Behandlung der Abbildung von Cash Flow Hedges (vgl. dazu Tz. 257ff.).

 

Tz. 236

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Als Fair Value Hedge bezeichnet der IASB die vollständige oder partielle Absicherung bilanzierter Geschäfte oder (noch) nicht bilanzierter schwebender Geschäfte gegen das Risiko einer Veränderung ihres beizulegenden Zeitwerts (zur Begründung, warum schwebende Geschäfte – anders als in der ursprünglichen Fassung des Standards – nunmehr über das Verfahren des Fair Value Hedge Accountings abzubilden sind, s. IAS 39.BC149ff.). Der Formulierung nach besteht die Zielsetzung bei dieser Art der Absicherung also in der Beseitigung eines Wertschwankungsrisikos, das sich in Form von Zu- oder Abschreibungen im Periodenergebnis niederschlagen könnte. Geschäfte, für die eine derartige Sicherungsbilanzierung infrage kommt, sind solche, bei denen die wesentlichen Preiskonditionen fixiert wurden (bspw. festverzinsliche Geschäfte, Festpreisvereinbarungen über eine zu liefernde Rohstoffmenge...

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