Tz. 64

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Nicht monetäre Posten, die zu historischen Kosten in einer Fremdwährung bewertet werden, sind unverändert mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Erstverbuchung umzurechnen (IAS 21.23(b)). Innerhalb eines Bilanzpostens kann es hierbei zur Anwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse kommen, so bspw. wenn zu verschiedenen Zeitpunkten Vorräte an einem ausländischen Markt erworben wurden.

Beispiel (funktionale Währung Euro):

Bei der Bewertung zu historischen Kursen ergibt sich zum Bilanzstichtag der Periode 04 ein Wert der Vorräte von EUR 216.054. Der Wert impliziert einen gewichteten historischen Kurs von $/EUR 250.000/216.054 = $/EUR 1,16. Würde man zum Stichtagskurs bewerten, so ergäbe sich – unbeachtlich eines eventuellen Wertminderungsbedarfs – bei einem unterstellten Stichtagskurs von $/EUR 1,15 ein Wert von EUR 217.391.

 

Tz. 65

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die gleiche Problematik kann sich zB im Bereich des Sachanlagevermögens im Zusammenhang mit nachträglichen Anschaffungskosten oder Anschaffungskostenminderungen ergeben. Um die Anforderungen der Umrechnung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten in ausreichender Form erfüllen zu können, ist das Führen einer zweiten Anlagenbuchhaltung in Fremdwährung und in funktionaler Währung nicht zu vermeiden. Selbst wenn der Wechselkurs innerhalb einer Periode nur geringfügig schwankt und deshalb als Näherung die Anlagenzugänge mit einem Jahresdurchschnittskurs umgerechnet werden, bedarf es einer separaten Anlagenbuchhaltung. Die in funktionaler Währung ausgedrückten Vorjahreswerte müssen fortgeführt werden. Abgänge sind mit den zu historischen Kursen fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen. Differenzen aus der Währungsumrechnung dürfen im Anlagenspiegel des Jahresabschlusses nicht auftreten.

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