Tz. 200

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Für die praktische Umsetzung muss der beizulegende Zeitwert operationalisiert werden, um den in der Definition lediglich fiktiv beschriebenen Sachverhalt anwendbar zu gestalten. Dazu bedient sich der IASB eines Prüfschemas, das als Bemessungshierarchie bekannt ist. In IFRS 13 wurden sämtliche bestehenden Regelungen rund um die Ermittlung von Fair Values an einer Stelle zusammengeführt und in Ebenen oder Stufen (levels) von Inputfaktoren (vgl. IFRS 13.72; ausführlich dazu vgl. IFRS-Komm, Teil B, IFRS 13, Tz. 72ff.) kodifiziert:

  • Von einem Inputfaktor der Stufe 1 wird gesprochen, wenn der beizulegende Zeitwert aus Börsen- oder Marktnotierungen für gleichartige Vermögenswerte oder Schulden ohne Vornahme irgendwelcher Anpassungen ermittelt wird und das Unternehmen am Bemessungsstichtag Zugang zu diesen Märkten hat;
  • als Inputfaktoren der Stufe 2 werden all jene Parameter bezeichnet, die nicht unmittelbar aus Preisnotierungen ableitbar, jedoch mittel- oder unmittelbar für ein Finanzinstrument an Märkten beobachtbar sind (bspw. Referenzzinssätze, Zinsstrukturkurven, Wechselkurse, etc.); sowie
  • Inputfaktoren der Stufe 3 schließlich sind solche, bei denen sich die Parameter nicht selbst an Märkten beobachten lassen. Dies schließt Informationen ein, die nur dem Unternehmen selbst bekannt sind (bspw. das Kündigungs- oder Abrufverhalten von Kunden im Kredit- oder Einlagengeschäft).

Der IASB bestimmt, dass die Bemessung von beizulegenden Zeitwerten in absteigender Reihenfolge der vorgenannten Stufen zu erfolgen hat (IFRS 13.72; s. a. Brinkmann/Leibfried/Zimmermann, IRZ 2008, S. 337f.). Er weist darauf hin, dass die Fair-Value-Hierarchie nur auf eine Skalierung der Inputfaktoren abzielt, nicht aber der Verfahren, in welche diese Inputfaktoren eingehen und verdeutlicht dies anhand der Generierung eines beizulegenden Zeitwerts mittels Verbarwertung/DCF-Verfahren: Das Barwertverfahren sage per se nichts darüber aus, welcher Güte der so berechnete beizulegende Zeitwert ist; entscheidend sei einzig, ob die zur Parametrisierung verwendeten Faktoren unmittelbar am Markt ablesbar seien oder nicht (vgl. IFRS 13.74; zu verschiedenen Barwerttechniken vgl. IFRS 13.B12ff.).

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