Tz. 17

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die (rückwirkende) Anwendung einer Vorschrift gilt dann als undurchführbar, wenn sie trotz aller angemessenen Anstrengungen (every reasonable effort) des Unternehmens nicht möglich ist. Für eine bestimmte frühere Periode ist die rückwirkende Anwendung einer Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode bzw. eine rückwirkende Anpassung zur Fehlerkorrektur dann undurchführbar, wenn

(1) die Auswirkungen der rückwirkenden Anwendung bzw. rückwirkenden Anpassung nicht zu ermitteln sind,
(2) die rückwirkende Anwendung bzw. rückwirkende Anpassung Annahmen über die mögliche Absicht des Managements in der entsprechenden Periode erfordert, oder
(3)

die rückwirkende Anwendung bzw. rückwirkende Anpassung umfangreiche rechnungslegungsbezogene Schätzungen der Beträge erforderlich macht und es unmöglich ist, eine objektive Unterscheidung der Informationen aus diesen rechnungslegungsbezogenen Schätzungen,

(a) die einen Nachweis über die Sachverhalte vermitteln, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem die entsprechenden Beträge zu erfassen, zu bewerten oder anzugeben sind, und
(b) zur Verfügung gestanden hätten, als der Abschluss für jene frühere Periode zur Veröffentlichung genehmigt wurde,

von sonstigen Informationen vorzunehmen.

Im Einzelnen hierzu vgl. Tz. 103ff. Mit ED/2018/1 sollte die Schwelle der Undurchführbarkeit bezüglich der Methodenänderung für IFRS IC-Agendaentscheidungen angepasst werden; hiervon hat aber der Board zwischenzeitlich Abstand genommen (vgl. hierzu Tz. 2e).

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