Tz. 15

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Eine gemeinschaftliche Vereinbarung (joint arrangement) ist eine Vereinbarung, bei der zwei oder mehr Parteien die gemeinschaftliche Führung über ein Unternehmen oder eine Vermögensmasse innehaben. Gemeinschaftliche Führung (joint control) ist die vertraglich geregelte Teilung der Beherrschung durch eine Vereinbarung, die nur dann gegeben ist, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der sich die Beherrschung teilenden Parteien erfordert. Gemeinschaftliche Vereinbarungen iSd. IFRS können in Form von gemeinschaftlichen Tätigkeiten oder Gemeinschaftsunternehmen vorliegen. Die gemeinschaftliche Tätigkeit (joint operation) ist eine gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung innehaben, unmittelbare Rechte an den Vermögenswerten besitzen und durch die Schulden selbst verpflichtet sind. Ein Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) ist dagegen eine gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung innehaben, Rechte am Nettovermögen der gemeinschaftlichen Vereinbarung besitzen (IFRS 11 Appendix A).

 

Tz. 16

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Gemäß IFRS 11.11 liegt eine gemeinschaftliche Vereinbarung auch dann vor, wenn nicht alle Parteien die gemeinschaftliche Führung innehaben. In diesem Fall wird unterschieden zwischen Parteien, die die gemeinschaftliche Führung innehaben, und Parteien, die an der gemeinschaftlichen Vereinbarung lediglich partizipieren. IFRS 11 enthält Regelungen zur Identifikation von gemeinschaftlicher Führung sowie von gemeinschaftlichen Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen. Ihre Bilanzierung ist in IAS 28 bzw. IFRS 10 geregelt.

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