Tz. 23

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Das für Leistungen zur Verfügung stehende Nettovermögen (net assets available for benefits) umfasst alle Vermögenswerte eines Altersversorgungsplans abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten des Plans, mit Ausnahme des versicherungsmathematischen Barwerts der zugesagten Versorgungsleistungen (IAS 26.8). Mit anderen Worten, es handelt sich um das zur Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtung vorhandene Vermögen. IAS 26 lässt dabei offen, wann Vermögenswerte als Vermögenswerte des Altersversorgungsplans einzustufen sind.

 

Tz. 24

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Das für Leistungen zur Verfügung stehende Nettovermögen nach IAS 26.8 ist nicht identisch mit dem Begriff "Planvermögen" nach IAS 19.8. Dieser legt für Leistungspläne fest, welche Anforderungen für eine Qualifizierung als Planvermögen und eine damit einhergehende Saldierung mit der Versorgungsverpflichtung erfüllt sein müssen (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 19, Tz. 30ff.). Demgegenüber betrifft das für Leistungen zur Verfügung stehende Nettovermögen nach IAS 26 sowohl Leistungs- als auch Beitragspläne (vgl. Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Fn. 1 zu Rz. 140). Auch ist nach IAS 26.11 weder eine Insolvenzfestigkeit noch eine Übertragung auf einen rechtlich selbstständigen Fonds, oder die Verwaltung durch einen Treuhänder erforderlich. Auch Entnahmemöglichkeiten des Arbeitgebers sind nicht reglementiert (vgl. Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 140).

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