Tz. 74d

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Grundsätzlich sind die Wertminderungsvorschriften in Abschnitt 5.5. von IFRS 9 rückwirkend anzuwenden mit Ausnahme der Übergangsvorschriften in IFRS 9.7.2.15 zu den Vergleichsangaben und IFRS 9.7.2.18–7.2.20 zur Wertminderung (IFRS 1.B8D). Ein Unternehmen hat zum Übergangszeitpunkt anhand von angemessenen und belastbaren Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, das Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes dieses Finanzinstruments zu bestimmen und mit dem Ausfallrisiko zum Übergangszeitpunkt zu vergleichen (IFRS 1.B8E). Bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien gem. IFRS 9.5.5.6 ist das Ausfallrisiko zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Unternehmen Partei der unwiderruflichen Zusage wurde. Dabei kann das Ausfallrisiko beim erstmaligen Ansatz durch Näherung bestimmt werden. Dazu ist keine umfassende Suche nach Informationen durchzuführen, um zu bestimmen, ob es seit dem erstmaligen Ansatz signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos gegeben hat (IFRS 9.B7.2.2). Als relevante Informationen zur Bestimmung der Näherung des anfänglichen Ausfallrisikos können interne und externe Informationen, einschließlich Portfolioinformationen gem. IFRS 9.B5.5.1–B5.5.6 berücksichtigen werden (IFRS 9.B7.2.3).

 

Tz. 74e

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Ein Unternehmen kann bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, die Vorschriften in IFRS 9.5.5.10 und IFRS 9.B5.5.27–B5.5.29 anwenden (IFRS 1.B8F (a)). Demnach ist nicht von einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos auszugehen, wenn zum Übergangszeitpunkt beim betreffenden Finanzinstrument ein niedrigeres Ausfallrisiko besteht (IFRS 9.5.5.10). Wenn das Ausfallrisiko für ein Finanzinstrument anhand von Informationen zur Überfälligkeit ermittelt wird, kann die widerlegbare Vermutung in IFRS 9.5.5.1. in Bezug auf vertragliche Zahlungen, die mehr als 30 Tage überfällig sind, angewendet werden (IFRS 9.B8F (b)). In diesen Fällen ist widerlegbar davon auszugehen, dass sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat.

 

Tz. 74f

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Wenn die Bestimmung, ob sich zum Übergangszeitpunkt das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments signifikant erhöht hat, unangemessenen Kosten- und Zeitaufwand erfordern würde, hat ein Unternehmen zu jedem Abschlussstichtag eine Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu erfassen, bis das Finanzinstrument ausgebucht wird (IFRS 1.B9). Diese Regelung gilt nicht für Finanzinstrumente, die zu einem Abschlussstichtag ein niedrigeres Ausfallrisiko aufweisen. In solchen Fällen gelten die Vereinfachungsregelungen in IFRS 1.B8E (a), dh., es ist nicht von einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos auszugehen.

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