Tz. 26

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

IAS 23 gilt nicht für Kosten im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung (IAS 23.3). So ist es zB unzulässig, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung in Form von Opportunitätskosten zu aktivieren (vgl. Tz. 2).

 

Tz. 27

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Die Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapitalkosten richtet sich nach der bilanzmäßigen Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital (IAS 32.18ff.). Zuordnungsprobleme bestehen insb. bei Finanzinstrumenten, die je nach Ausgestaltung sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter haben können, auch dann, wenn nach den lokalen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften eine Eigenkapitalposition vorliegt. In diesen Fällen kommen als Fremdkapitalkosten nur jene Vergütungen in Betracht, die sich auf den Fremdkapitalanteil iSv. IAS 32 beziehen und entsprechend IAS 32.35ff. als Aufwand zu erfassen sind (vgl. IDW, 2016, Tz. 10), bspw. der nach IFRS 9 zu ermittelnde Zinsaufwand auf den Fremdkapitalanteil bei Wandelanleihen. Bei als Fremdkapital eingestuften Finanzinstrumenten, die nicht zurückgegeben werden können, und wenn sie die einzige allgemeine Finanzierung darstellen, mag indes der Nachweis, dass diese Fremdkapitalkosten hätten vermieden werden können, wenn Ausgaben für einen qualifizierten Vermögenswert nicht getätigt worden wären, schwer zu führen sein (vgl. Ernst & Young, 2021, Chapter 21.5.5.4).

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