Tz. 27

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Das Abschreibungsvolumen respektive die Abschreibungsbemessungsgrundlage (depreciable amount) entspricht den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (cost) des Vermögenswertes oder eines Ersatzbetrags hierfür, abzüglich des Restwertes (residual value) des Vermögenswertes. Dieser Betrag ist die Ausgangsbasis für die Berechnung der planmäßigen Abschreibung (ausführlich zur planmäßigen Abschreibung vgl. Tz. 124–140).

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