Tz. 25

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Erhält ein Unternehmen Zuwendungen der öffentlichen Hand beim Erwerb oder bei der Herstellung einer Sachanlage (Zuwendungen für Vermögenswerte, IAS 20.3; vgl. zu Einzelheiten IFRS-Komm., Teil B, IAS 20, Tz. 38ff.), kann der Buchwert in Übereinstimmung mit IAS 20 direkt entsprechend gemindert werden (sog. Nettomethode). Alternativ können solche Zuwendungen auch als passivischer Abgrenzungsposten erfasst werden und über die Nutzungsdauer der Sachanlage parallel zu den Abschreibungen planmäßig erfolgserhöhend verteilt werden (sog. Bruttomethode), so dass der Buchwert unbeeinflusst bleibt (IAS 16.28; vgl. hierzu auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 20, Tz. 62f.). Die Wahlrechtsausübung ist im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung und für vergleichbare Zuschüsse stetig auszuüben (IAS 8.13IAS 8.15). Eine sofortige gewinnrealisierende Erfassung ist dagegen nicht zulässig (IAS 20.12).

Private Zuwendungen von Anteilseignern oder von Dritten sind von Vorauszahlungen für noch vom Unternehmen zu erbringende Leistungen abzugrenzen und als Minderungen des Kaufpreises zu erfassen (ADS Int 2002, Abschn. 9, Tz. 24).

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