Tz. 158

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

IFRS 16 "Leasingverhältnisse" ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, in Kraft getreten. Grundsätzlich ist IFRS 16 retrospektiv anzuwenden. Als Erleichterung von der retrospektiven Umstellungsmethode kann ein IFRS-Erstanwender auf der Grundlage der zum Übergangszeitpunkt vorliegenden Fakten und Umstände bestimmen, ob ein bestehender Vertrag ein Leasingverhältnis gem. IFRS 16.9–11 enthält (IFRS 1.D9). Darüber hinaus enthalten IFRS 1.D9B–D9E weitere Erleichterungsvorschriften von der retrospektiven Anwendung des IFRS 16 für Leasingnehmer, die Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte ansetzen.

 

Tz. 159

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

So können Leasingnehmer Leasingverbindlichkeiten zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen zum Übergangszeitpunkt bewerten (einheitlich für alle Leasingverbindlichkeiten). Die Leasingverbindlichkeiten sind bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zwingend mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz zum Übergangszeitpunkt zu diskontieren (IFRS 1.D9B (a)).

 

Tz. 160

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Für die Bewertung des Nutzungsrechts stehen dem IFRS-Erstanwender zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Dieses Wahlrecht kann für jedes Leasingverhältnis einzeln ausgeübt werden (IFRS 1.D9B (b)):

  • Bewertung mit dem Buchwert, als ob IFRS 16 seit dem Bereitstellungsdatum angewendet worden wäre, jedoch abgezinst unter Anwendung eines Grenzfremdkapitalzinssatzes zum Übergangszeitpunkt oder
  • Bewertung mit dem Betrag, der der Leasingverbindlichkeit entspricht, der um den Betrag der für dieses Leasingverhältnis im Voraus geleisteten oder abgegrenzten Leasingzahlungen gemindert wird, der in der dem Übergangszeitpunkt unmittelbar vorausgehenden Bilanz ausgewiesen war.

Die Nutzungsrechte sind zum Umstellungszeitpunkt auf eine Wertminderung gem. IAS 36 zu testen (IFRS 1.D9B (c)). Das (laufenden IFRS-Anwendern eingeräumte) Wahlrecht in IFRS 16.C10 (b), statt eines Wertminderungstests gem. IAS 36 ein nach IAS 37 gebildete Drohverlustrückstellung mit dem Nutzungsrecht zu verrechnen, steht einem IFRS-Erstanwender nicht zur Verfügung.

 

Tz. 161

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Sofern ein Leasingverhältnis die Definition für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien gem. IAS 40 erfüllt und ab dem Übergangszeitpunkt nach dem Zeitwertmodell in IAS 40 bewertet wird, ist das Nutzungsrecht beim Leasingnehmer, ungeachtet der Regelungen in IFRS 1.D9B, für dieses Leasingverhältnis zum Übergangszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 1.D9C).

 

Tz. 162

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Zusätzlich gewährt IFRS 1.D9D weitere Erleichterungsvorschriften zum Über­gangszeitpunkt für Leasingnehmer, die jeweils für jedes Leasingverhältnis einzeln ausgeübt werden können:

  • Anwendung eines einzigen Abzinsungssatzes auf ein Portfolio ähnlich ausgestalteter Leasingverhältnisse (bspw. Leasingverhältnisse mit ähnlichen Vermögenswerten, mit ähnlicher Restlaufzeit und in einem ähnlichen Wirtschaftsumfeld) (IFRS 1.D9D (a)).
  • Verzicht auf den Ansatz und die Bewertung einer Leasingverbindlichkeit und eines Nutzungsrechts gem. IFRS 1.D9B für Leasingverhältnisse, deren Laufzeit innerhalb von 12 Monaten nach dem Übergangszeitpunkt enden. Stattdessen werden diese Leasingverhältnisse wie kurzfristige Leasingverhältnisse gem. IFRS 16.6 einschließlich der entsprechenden Anhangangaben bilanziert (IFRS 1.D9D (b)). Leasingzahlungen für kurzfristige Leasingverhältnisse werden entweder linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses oder auf einer anderen systematischen Basis als Aufwand erfasst (IFRS 16.6).
  • Verzicht auf den Ansatz und die Bewertung einer Leasingverbindlichkeit und eines Nutzungsrechts gem. IFRS 1.D9B für Leasingverträge, deren zugrunde liegender Vermögenswert iSv IFRS 16.B3–B8 von geringem Wert ist. Stattdessen werden gem. IFRS 16.6 die Leasingzahlungen für diese Leasingverträge entweder linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses oder auf einer anderen systematischen Basis als Aufwand erfasst (IFRS 1.D9D (c)). Die entsprechenden Anhangangaben für Leasingverträge über zugrunde liegende Vermögenswerte von geringem Wert sind anzugeben.
  • Anfängliche direkte Kosten müssen bei der Bewertung des Nutzungsrechts zum Übergangszeitunkt auf die IFRS nicht berücksichtigt werden (IFRS 1.D9D (d)).
  • Spätere Erkenntnisse nach dem Bereitstellungsdatum, bspw. bei der Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses, wenn der Vertrag Optionen für die Verlängerung oder Kündigung des Leasingverhältnisses vorsieht, dürfen zum Übergangszeitpunkt berücksichtigt werden (IFRS 1.D9D (e)).

IFRS 1 übernimmt damit zahlreiche Erleichterungsvorschriften aus IFRS 16, die dem Leasingnehmer bei Anwendung der modifiziert retrospektiven Übergangsmethode gewährt werden. Im Übrigen haben die in IFRS 16 definierten Begriffe, wie Leasingzahlungen oder Grenzfremdkapitalzinssatz, für Zwecke der IFRS-Erstanwender die gleiche Bedeutung (s. IFRS 1.D.9E)

 

Tz. 163

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Zum Übergangszeitpunkt dürfen Leasinggeber die best...

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