Tz. 31

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Marktteilnehmer sind Käufer und Verkäufer auf dem Hauptmarkt bzw. vorteilhaftesten Markt. Der IASB verweist in seiner Definition des Marktteilnehmers auf den Sachverstand und die Vertragswilligkeit bzw. -fähigkeit der Kontrahenten sowie auf deren gegenseitige Unabhängigkeit (IFRS 13, Appendix A). Demnach müssen Tauschpartner über die Nutzenpotenziale des Bewertungsobjektes sowie über die aktuelle Marktlage informiert sein und dürfen grundsätzlich weder nahestehende Unternehmen bzw. Personen (ausführlich vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 24, Tz. 9–20) sein, noch sich in wirtschaftlichen Zwangssituationen (zu Liquidationen oder Notverkäufen vgl. Tz. 102) befinden, da sonst der Transaktionspreis vom beizulegenden Zeitwert abweichen kann. Sofern Transaktionen zwischen nahestehenden Unternehmen bzw. Personen jedoch mit der externen Marktsicht übereinstimmen, können auch jene Transaktionen zur Bestimmung des Fair Value herangezogen werden (vgl. IFRS 13.BC57). Dem geforderten Sachverstand und der damit verbundenen Informationsausstattung der Transaktionspartner liegt dabei aber keine vollkommene Kenntnis jeglicher bewertungsrelevanter Parameter zugrunde, sodass auf einen üblichen Kenntnisstand bei der Transaktion und damit verbundenen Informationsasymmetrien abgestellt wird (IFRS 13.BC58f.; vgl. auch Wieland-Blöse/André, in: Internationales Bilanzrecht, IFRS 13, Tz. 142).

Der IASB hält fest, dass diese Definition mit den bislang geltenden Vorschriften deckungsgleich ist, dh., dass der beizulegende Zeitwert derjenige Betrag ist, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden kann (IFRS 13.BC56). Die neue Definition soll lediglich Unklarheiten ausräumen.

 

Tz. 32

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Durch die marktbezogene Ausrichtung des Wertmaßstabs sind unternehmensspezifische Annahmen, die nicht spezifisch für den jeweiligen zu bewertenden Vermögenswert bzw. die zu bewertende Schuld sind, konsequenterweise irrelevant. Stattdessen sind bei der Bewertung diejenigen Prämissen zugrunde zu legen, die typische Marktteilnehmer bei der Preisfindung in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse unterstellen würden (IFRS 13.22). Hierbei müssen keine konkreten Marktteilnehmer identifiziert werden (IFRS 13.23). Faktoren, deren Auswirkungen ein typischer Marktteilnehmer anders beurteilt als der Bilanzierende, müssen indes berücksichtigt werden, sodass die unternehmensspezifischen Umstände und Annahmen des berichterstattenden Unternehmens nicht ausschlaggebend sind (vgl. Jungius/Rüthers, KoR 2010, S. 101; vgl. dazu kritisch Rohleder/Schmidt/Tettenborn, KoR 2017, S. 113f.). Bei der Entwicklung der Prämissen müssen sämtliche Faktoren beachtet werden, zwischen deren Ausprägungen die Marktteilnehmer im Allgemeinen unterscheiden. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Vermögenswert bzw. die Schuld als auch für den Hauptmarkt bzw. den vorteilhaftesten Markt und auch für die Teilnehmer, mit denen das bilanzierende Unternehmen eine Transaktion eingehen würde. Durch das Konstrukt einer hypothetischen Transaktion mit typischen Marktteilnehmern soll die glaubwürdige Darstellung des Wertmaßstabs gewährleistet werden, indem abstrahierend von den unternehmensspezifischen Gegebenheiten ein intersubjektiv nachprüfbarer Wertmaßstab ermittelt wird.

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