Tz. 19
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Bei Verpflichtungen unterscheidet man zwischen rechtlichen und faktischen Verpflichtungen (zu den faktischen Verpflichtungen vgl. Tz. 20). Eine rechtliche Verpflichtung (legal obligation) liegt vor, wenn sie durch privatrechtliche Verträge, öffentlich-rechtliche Gesetze oder sonstige rechtswirksame Erlasse bzw. Verlautbarungen begründet wird (IAS 37.10). Ausschlaggebend ist, dass sie ungeachtet des Rechtssystems ggf. zwangsweise durchsetzbar ist und sich das Unternehmen dementsprechend der Verpflichtung grundsätzlich nicht entziehen kann. So zählen zB auch die durch das HGB (§§ 290–293 HGB) bzw. das PublG (§ 11 PublG) angeordnete Pflicht zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und -lageberichten zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, selbst wenn Arbeitnehmer des bilanzierenden Unternehmens den Abschluss erstellen (vgl. Hachmeister/Zeyer, in: Thiele/von Keitz/Brücks (Hrsg.), IAS 37, Tz. 154).
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