Tz. 116

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Um ihrer präventiven Aufgabe gerecht zu werden, erteilt die DPR gegenüber den geprüften Unternehmen auch Hinweise, die zu einer höheren Qualität der künftigen Rechnungslegung beitragen sollen. Derartige Hinweise zielen damit auf künftige Abschlüsse ab und sind entsprechend nicht Teil des Prüfungsergebnisses des jeweils untersuchten Abschlusses. Solche Hinweise betreffen unwesentliche Fehler der geprüften Finanzberichterstattung oder auch methodische Fehler, wie zB bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags im Rahmen der Überprüfung der Werthaltigkeit des Goodwills, die bei entsprechend großem Spielraum zu keinem Fehler in der geprüften Rechnungslegung führen. Unwesentliche Fehler können jedoch durch einen gestiegenen Umfang der abgebildeten Sachverhalte oder durch vergleichbar größere Transaktionen in der Folgeperiode wesentlich werden und eine fehlerhafte Bewertungsmethode kann bei veränderten Annahmen und Prämissen zukünftig zu einer fehlerhaften Rechnungslegung führen. Daher sollte der Vorstand intensiv prüfen, ob eine Umsetzung der Hinweise nach Abschluss des Prüfverfahrens erforderlich ist. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass auch absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler, durch die eine bestimmte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erreicht werden soll, gemäß IAS 8.41 als wesentlich einzustufen sind. Die im Jahr 2020 durchgeführte Überprüfung der Umsetzung von DPR-Hinweisen (Nachschau) zeigte, dass Unternehmen mit Hinweisen, bei denen eine Nachschau durchführbar war und für die die von der DPR erteilten Hinweise im nachfolgenden Abschluss immer noch relevant waren, diese in den weitaus meisten Fällen auch umgesetzt haben. Lediglich die Nachschau eines erteilten Hinweises führte im Jahr 2020 zur Einleitung einer Anlassprüfung (vgl. DPR, Tätigkeitsbericht 2020, S. 20f.). Im Tätigkeitsbericht 2020 wurde – wie bereits im Vorjahr – eine Auswahl von im Berichtsjahr erteilten Hinweisen in typisierter Form veröffentlicht, so dass diese über das jeweils geprüfte Unternehmen hinaus eine generalpräventive Wirkung entfalten können (vgl. DPR, Tätigkeitsbericht 2020, Anlage III).

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