Tz. 109

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Als abgesicherten Posten oder Grundgeschäft (hedged item) bezeichnet der IASB Vermögenswerte, Schulden, schwebende Geschäfte iSv. festen Verpflichtungen, hochwahrscheinliche und zukünftig erwartete Geschäftsvorfälle sowie Nettoinvestitionen in ausländische Teilbetriebe. Grundgeschäfte sind Geschäfte, die das Unternehmen einem Wertschwankungs- oder Zahlungsstromrisiko aussetzen und von ihm als abgesichert gekennzeichnet werden (vgl. IAS 39.9). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der IASB hier nicht die entsprechende ökonomische Absicherung von Posten gegen Wertschwankungs- oder Zahlungsstromrisiken anspricht, sondern eine bilanzielle Ausnahmeregelung. Damit diese Sondervorschriften greifen, bedarf es der gesonderten Kennzeichnung des Grundgeschäfts, dessen Risiken abgesichert werden sollen. MaW: Nicht jedes risikoverursachende Geschäft im finanzwirtschaftlichen Sinne ist auch ein Grundgeschäft im bilanziellen Sinne; dies ist erst dann der Fall, wenn es entsprechend markiert wird.

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