Tz. 111g

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Es ist zu begrüßen, dass durch IAS 38 detaillierte und umfangreiche Angaben zur Bestimmung der Nutzungsdauer immaterieller Vermögenswerte verpflichtend sind. Für immaterielle Vermögenswerte, die mit einer unbeschränkten Lebensdauer folgebewertet werden, müssen explizit die Gründe erklärt werden, die zu dieser Einschätzung geführt haben. Dabei hat der Bilanzierende auf diejenigen in IAS 38.90 (a–h) aufgeführten Faktoren zu verweisen, die wesentlich zu dieser Einschätzung beigetragen haben. Dies trägt zur Objektivierung der Folgebewertung bei. Der Analyst kann die Einschätzung des Unternehmens über die Nutzungsdauer nachvollziehen und sein eigenes Urteil zu diesem Aspekt an den Ausführungen des Bilanzierenden spiegeln.

Die Pflicht sowohl begrenzte (IAS 38.104) als auch unbegrenzte Nutzungsdauern (IAS 38.109) mindestens jährlich zu hinterfragen ist positiv zu beurteilen, um eine zeitnahe und glaubwürdige Reflexion dieser Wertkomponente zu erreichen.

Indes kann kritisiert werden, dass Unternehmen die Aggregationsebene, auf der Informationen zu einzelnen Vermögenswertklassen zur Verfügung gestellt werden, bestimmen können. Eine zu denen in IAS 38.119 vorgegeben Beispielen abweichende Aggregation ist zu wählen, wenn dadurch relevantere Informationen vermittelt werden (IAS 38.119). Hieraus kann sich sowohl eine Reduktion als auch eine Ausweitung des Detaillierungsgrades ergeben. Grundsätzlich ist eine weitere Aufspaltung der immateriellen Vermögenswerte wünschenswert. Bei der Zuordnung zu den einzelnen Kategorien ergeben sich jedoch Abgrenzungsprobleme, welche die Vergleichbarkeit einschränken. Unabhängig von der Aggregationsebene muss angegeben werden, welche immateriellen Vermögenswerte selbst geschaffen und welche erworben wurden (IAS 38.118). Aus diesen Informationen kann der Analyst zB Rückschlüsse auf die Innovationskraft und somit auf Zukunftspotenziale des Unternehmens ziehen.

Hinsichtlich der Aktivierung von Entwicklungskosten sind bei der Interpretation der Ansatzkriterien von IAS 38.57 Ermessensspielräume gegeben, der wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis und die Cashflows eines Unternehmens haben können. Der Analyst muss daher untersuchen, wie Unternehmen mit der Aktivierung von selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten verfahren und welche Implikationen sich aus der jeweiligen Verfahrensweise für die Projektion von Cashflows ergeben können (vgl. dazu Wulf, IRZ 2009, S. 110f.).

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