Tz. 191

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die Summe des Betrags der als Entgelt für die Übernahme oder den Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten gezahlten oder erhaltenen Mittel wird in der Kapitalflussrechnung abzüglich der im Rahmen solcher Transaktionen, Ereignisse oder veränderten Umstände erworbenen oder veräußerten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten ausgewiesen (IAS 7.42; vgl. Tz. 151–160). Sie sind nach IAS 7.39 im Bereich der Investitionstätigkeit gesondert auszuweisen; eine Saldierung der Zahlungsmittelflüsse aus dem Verlust und der Übernahme der Beherrschung ist mithin nicht zulässig (IAS 7.41). Um die entsprechenden Zuflüsse/Abflüsse von den anderen Zuflüssen/Abflüssen aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit zu trennen (IAS 7.41), verlangt IAS 7.40 (außerhalb der Kapitalflussrechnung) die Angabe der folgenden Daten:

(a) das gesamte gezahlte oder erhaltene Entgelt;
(b) den Teil des Entgelts, der aus Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten bestand;
(c) den Betrag der Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente der Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten, über welche die Beherrschung erlangt oder verloren wurde;
(d) Beträge der nach Hauptgruppen gegliederten Vermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der Zahlungsmittel und der Zahlungsmitteläquivalente, über welche die Beherrschung erlangt oder verloren wurde.
 

Tz. 192

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Investmentgesellschaften im Sinne von IFRS 10 brauchen die Angaben nach (c) und (d) nicht für Beteiligungen an Tochterunternehmen zu machen, die aufwands- oder ertragswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind (IAS 7.40A).

 

Tz. 193

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

In Anhang A Note A zu IAS 7 findet sich ein Beispiel für die Berichterstattung:

Abb. 8: Berichterstattung über den Erwerb von Unternehmen, IAS 7, Anhang A Note A

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