Tz. 34

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Die Regelungen des IFRS 15 sind grundsätzlich auf einzelvertraglicher Ebene anzuwenden (IFRS 15.4; IFRS 15.BC68). Aus Vereinfachungs- sowie Praktikabilitätsgründen gewährt IFRS 15.4 als sog. praktischer Behelf ("practical expedient") jedoch die Möglichkeit einer Portfolio-Bildung. Verträge können demzufolge in einem Portfolio zusammengefasst werden, sofern sie ähnliche Merkmale aufweisen und eine Gesamtbetrachtung im Ergebnis zu keinem wesentlichen Unterschied als eine Einzelbetrachtung führt (IFRS 15.4). Die Größe und Zusammensetzung eines Portfolios liegt dabei im Ermessen des jeweiligen Unternehmens und ist auf Grundlage von vernünftigen Schätzungen und Annahmen entsprechend der jeweiligen Vertragsarten zu erstellen (IFRS 15.4; IFRS 15.BC69; vgl. Lüdenbach, PiR 2016, S. 64).

 

Tz. 35

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Das Wahlrecht zur Portfolio-Bildung ist im Gegensatz zu dem angestrebten geschäftsvorfallunabhängigen Ansatz des IFRS 15 nur für bestimmte Branchen von Nutzen (IFRS 15.BC70). So sei eine Umsatzerfassung auf einzelvertraglicher Basis nach Ansicht des IASB insbesondere für Unternehmen, die eine Vielzahl gleichartiger Verträge abschließen, nicht praktikabel (IFRS 15.BC70). Obwohl die Ausnahmeregelung als Zugeständnis an die Telekommunikationsbranche zu werten ist (IFRS 15.BC70), scheint der Portfolio-Ansatz jedoch gerade für diese Unternehmen aus Komplexitäts- und Kostengründen schwierig anwendbar (vgl. EFRAG, European Field-Test 2011, Telecommunication Companies, S. 15 f.; Deutsche Telekom, 2011, S. 16).

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