Tz. 40

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

In der Berichterstattung eines Leistungsplans muss der versicherungsmathematische Barwert (actuarial present value) der zugesagten Versorgungsleistungen enthalten sein (IAS 26.17; IAS 26.28: IAS 26.34 (d)), wobei zwischen der Verpflichtung aus unverfallbaren Versorgungsleistungen und der aus verfallbaren Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Die versicherungsmathematische Bewertungsmethode und zugrunde liegende Annahmen werden in IAS 26 nur rudimentär konkretisiert. IAS 26.18 gibt lediglich vor, dass der Bewertung die gemäß den Bedingungen des Altersversorgungsplans für die bisher erbrachte Dienstzeit zugesagten Versorgungsleistungen zugrunde zu legen sind, wobei hierfür entweder die gegenwärtigen oder die erwarteten künftigen Gehaltsniveaus berücksichtigt werden dürfen. Darüber hinaus kann gem. IAS 8.10 iVm. IAS 8.11 (a) auf die Bewertungsvorschriften des IAS 19 zurückgegriffen werden (vgl. zu den versicherungsmathematischen Methoden im Detail IFRS-Komm, Teil B, IAS 19, Tz. 112ff.). Für die Darstellung bzw. den Ausweis des versicherungsmathematischen Barwerts gibt IAS 26.28 drei mögliche Vorgehensweisen vor (im Detail vgl. Tz. 48f.): entweder integriert in der Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens (IAS 26.28 (a)), als Anhangangabe (IAS 26.28 (b)) oder durch Verweis auf ein separates versicherungsmathematisches Gutachten (IAS 26.28 (c)).

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