a. Überblick

 

Tz. 58

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Begriffe Umsatzerlöse, Capex und Opex sowie deren Herleitung werden in der Taxonomie-VO nicht definiert. In der Taxonomie-VO wurde für die konkreten Berichtsvorgaben ein delegierter Rechtsakt zum 1. Juni 2021 angekündigt, der am 6. Juli 2021 vorgelegt wurde und dessen Inhalte nachfolgend wiedergegeben und insbesondere aufbauend auf den Praxiserfahrungen aus der erstmaligen Umsetzung der Berichtsvorgaben bei EnBW (vgl. Deloitte/EnBW, 2021) eingeordnet werden.

 

Tz. 59

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die drei Kennzahlen sollen entsprechend dem im Abschluss angewendeten Regelwerk ermittelt und veröffentlicht werden: Wird der Abschluss nach IFRS aufgestellt, sind auch "ökologisch nachhaltige" Umsatzerlöse, Capex und Opex nach IFRS zu ermitteln. Wird der Abschluss nach nationalem Recht (in Deutschland: HGB) aufgestellt, sind die drei Kennzahlen nach diesen Vorgaben zu ermitteln. Letzteres könnte relevant werden, wenn der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen künftig über kapitalmarktorientierte (und damit zur IFRS-Rechnungslegung verpflichtete) Unternehmen hinaus ausgeweitet werden sollte. Da derzeit jedoch nur IFRS-rechungslegungspflichtige Unternehmen zur Taxonomie-Berichterstattung verpflichtet sind, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen lediglich auf die einschlägigen IFRS-Vorgaben.

 

Tz. 60

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Umsatzerlöse sind unter den folgenden Bedingungen als Taxonomie-konform anzusehen:

  • Grundsatz: Wenn die Wirtschaftsaktivität zur Erreichung eines der Ziele wesentlich beiträgt, die Erreichung der weiteren Ziele nicht erheblich beeinträchtigt und der Mindestschutz für Arbeitnehmer- und Menschenrechte eingehalten wird;
  • nur bei EU-Umweltziel 2 (Anpassung an den Klimawandel): Wenn die Unternehmensaktivität dem Kunden die Anpassung an den Klimawandel ermöglicht ("enable").
 

Tz. 61

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Capex ist auf Bruttobasis zu berechnen, also ohne Berücksichtigung von Neubewertungen bzw. planmäßigen oder außerplanmäßigen Abschreibungen. Capex hat Investitionen in langfristige materielle bzw. immaterielle Vermögenswerte (Anlagevermögen) zu umfassen, inkl. Vermögenswerten, die im Rahmen von Asset Deals (Capex unmittelbar erkennbar) bzw. von Share Deals (Ermittlung von Capex im Rahmen der Kaufpreisallokation) erworben wurden.

 

Tz. 62

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

"Ökologisch nachhaltige" Opex hat einzeln zurechenbare, nichtaktivierte Kosten für Forschung und Entwicklung, Gebäuderenovierungen, kurzfristiges Leasing, Instandhaltung und Reparaturen und weitere für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Vermögenswerten für "ökologisch nachhaltige" Wirtschaftstätigkeiten betriebsnotwendige Aufwendungen zu umfassen. Abschreibungen auf hierfür erforderliche langfristige Vermögenswerte (Anlagevermögen) werden nicht genannt.

 

Tz. 63

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Angaben von "ökologisch nachhaltigen" Umsatzerlösen, Capex und Opex sollen in einer standardisierten Tabelle gemacht und durch weitere Erläuterungen ergänzt werden. Hierbei ist vor allem anzugeben:

  • die für das Unternehmen relevanten Kriteriensets (zB 4.1, 4.3, 4.9 etc.), inkl. Angabe, ob die jeweiligen Tätigkeiten "ermöglichend" oder "transitional" sind;
  • die drei KPIs (Umsatzerlöse, Capex, Opex) für jede dieser Tätigkeiten sowie aggregiert über alle Tätigkeiten, jeweils ins Verhältnis gesetzt zu den jeweiligen Konzern-KPIs;
  • die drei KPIs für jedes der am Ende sechs EU-Umweltziele und aggregiert über alle Umweltziele, jeweils ins Verhältnis gesetzt zu den jeweiligen Konzern-KPIs;
  • Anteil der Taxonomie-konformen Aktivitäten sowie Anteil der Taxonomie-fähigen, aber nicht Taxonomie-konformen Aktivitäten;
  • Anteil der nicht Taxonomie-fähigen Aktivitäten am jeweiligen Nenner der drei KPIs, bezogen auf die jeweilige Konzern-KPI.
 

Tz. 64

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Ferner ist das grundsätzliche Vorgehen zur Kennzahlenermittlung inklusive erforderlicher Annahmen zu erläutern. Die Vorgaben sehen vor, dass für jede für das berichtspflichtige Unternehmen relevante Wirtschaftsaktivität auf die Ermittlung des wesentlichen Beitrags zu einem (oder mehreren) der EU-Umweltziele, der Einschätzung zur nicht gegebenen Beeinträchtigung der weiteren Umweltziele und zur Einhaltung des Mindestschutzes einzugehen ist. Sofern eine Aktivität zur Erreichung mehrerer EU-Umweltziele wesentlich beiträgt, soll angegeben werden, wie Doppelzählungen vermieden wurden, zum Beispiel durch Aufteilung inklusive zugrunde liegender Annahmen. Für die drei Kennzahlen sollen jeweils die wesentlichen Treiber von Veränderungen in der Berichtsperiode angegeben werden. Die qualitativen Angaben sollen grundsätzlich räumlich zusammenhängend mit den drei Kennzahlen gemacht werden. Ausnahmsweise sollen aber auch Verweise innerhalb des Berichts zulässig sein. Ab dem zweiten Berichtsjahr sollen Vorjahreszahlen angegeben werden.

 

Tz. 65

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Angaben von Zielen oder Prognosen werden nicht explizit gefordert. Entsprechende Erfordernisse könnten sich aber ...

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