Tz. 215

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Die Umsatzerfassung aus Kundenbindungsprogrammen erfolgt entsprechend der Regelungen zur Bilanzierung von Kundenoptionen (vgl. Tz. 209–213). Im Rahmen von Prämienprogrammen werden Optionen meist in Form von Treuepunkten gewährt, die der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt bzw. bei Erreichen einer bestimmten Punkteanzahl gegen Waren oder Dienstleistungen eintauschen kann (vgl. Lühn, PiR 2014, S. 261). Die erworbenen Treuepunkte räumen dem Kunden daher ein wesentliches Recht auf den Erhalt kostenloser oder vergünstigter Güter oder Dienstleistungen ein, die ihm ohne die Teilnahme an dem Kundenbindungsprogramm nicht zustehen würden, und sind folglich als eigenständige Leistungsverpflichtungen zu bilanzieren. Der Transaktionspreis ist anhand der geschätzten relativen Einzelveräußerungspreise auf die Leistungsverpflichtung aufzuteilen (vgl. Tz. 127 ff.; beispielhaft zur Berechnung IFRS 15.IE267–270; Lühn, IRZ 2015, S. 224). Eine wesentliche Finanzierungskomponente ist hierbei nicht zu berücksichtigen, da die Ausübung der Option – konkret der Zeitpunkt der Einlösung der Punkte – im Ermessen des Kunden liegt (vgl. auch Lühn, PiR 2014, S. 263). Auch die alternative Bewertungsmöglichkeit für Verlängerungsoptionen (vgl. Tz. 213) findet keine Anwendung, da das Unternehmen bspw. die Höhe der einzulösenden Punkte oder die zu erhaltenden Prämien jederzeit ändern kann (IFRS 15.BC394 f.; vgl. PwC, Revenue from Contracts with Customers, 2014, S. 7–11).

 

Tz. 216

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Sofern das Prämienprogramm nur zwischen dem Unternehmen und dem Kunden besteht, erfolgt die Umsatzerfassung bei Einlösung der gesamten Treuepunkte in voller Höhe bzw. bei anteiliger Einlösung im Verhältnis zu den voraussichtlich insgesamt einzulösenden Punkten (IFRS 15.IE269). Ist im Rahmen des Kundenbindungsprogramms jedoch eine dritte Partei involviert, hat das Unternehmen zu überprüfen, ob es als Prinzipal oder als Agent agiert (vgl. Tz. 236). Dies ist bspw. erforderlich, wenn der Kunde die gesammelten Treuepunkte auch bei Partnerunternehmen, einlösen kann (vgl. Lühn, IRZ 2015, S. 225). Aber auch Kreditkartenvereinbarungen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen, bei denen das Unternehmen dem Kreditkarteninhaber Punkte auf Basis der bei anderen Unternehmen getätigten Käufe gewährt, können eine abzugrenzende Kundenoption beinhalten, die eine Beurteilung der Prinzipal-Agenten-Beziehung verlangt (IFRS 15.BC388; vgl. TRG, Agenda Paper No. 36, 2015, Tz. 21; zur Zustimmung TRG, Agenda Paper No. 44, 2015, Tz. 22).

 

Tz. 217

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Bei der Umsatzerfassung aus Kundenbindungsprogrammen sind keine wesentlichen Änderungen zu erwarten, da bereits die Regelungen des IFRIC 13 eine Abgrenzung der gewährten Prämie vom Verkaufsgeschäft vorsahen (vgl. Bösser et al., PiR 2014, S. 302; Grote et al., Die neuen Vorschriften zur Umsatz- und Gewinnrealisierung (Teil 2), KoR 2014, S. 479). Obwohl nach Ansicht des IASB die Methode zur Aufteilung des Transaktionspreises nach IFRS 15 der Bewertungsmethode des IFRIC 13 entspricht (IFRS 15.BC390), können sich im Einzelfall Unterschiede ergeben, da das bislang bestehende Wahlrecht zwischen Residualmethode und Relative-Fair-Value-Methode in IFRS 15 abgeschafft wurde (vgl. Grote et al., Die neuen Vorschriften zur Umsatz- und Gewinnrealisierung (Teil 2), KoR 2014, S. 479; Schoo, 2013, S. 201 f.). Auch die Erfassung einer noch nicht erbrachten Leistungsverpflichtung ist nunmehr konkret geregelt und als vertragliche Schuld (vgl. Tz. 254) auszuweisen (IFRS 15.IE269; vgl. Lühn, PiR 2014, S. 265).

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