Tz. 26

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Während im "herkömmlichen" Lagebericht wesentliche Risiken zu berichten sind (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB), sind in der nichtfinanziellen Erklärung wesentliche Risiken anzugeben, falls sie sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen haben (§ 289c Abs. 3 Nr. 3 und 4 HGB). Risiken in der Lieferkette sind darüber hinaus nur anzugeben, soweit die Angaben zusätzlich von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist (§ 289c Abs. 3 Nr. 4 HGB). Diese Anforderungen an berichtspflichtige Risiken sind aber so hoch, dass eine Berichterstattung kaum zu erwarten ist (vgl. Richter/Meyer, WPg 2019, S. 1340). Dieser Effekt wird durch die in DRS 20.281 i. V. m. .157 eingeräumte Möglichkeit der Netto-Risikoberichterstattung (verbleibendes Restrisiko nach Risikomanagement-Maßnahmen) noch verstärkt.

 

Tz. 27

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Je nach Wahl einer Brutto- oder Nettobetrachtung fällt die Berichterstattung in der nichtfinanziellen Erklärung hinsichtlich ihres Umfangs unterschiedlich aus. Die Bruttobetrachtung dürfte aus Adressatensicht aussagekräftiger und somit vorzugswürdig sein. Unternehmen können durch die Bruttobetrachtung vermitteln, dass sie die Relevanz des Aspekts erkannt haben und die Stakeholdererwartungen berücksichtigen (Vgl. IDW, 2017, S. 17).

 

Tz. 28

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der konkrete Zeithorizont und der Begriff "Risiko" werden in den handelsrechtlichen Vorschriften nicht definiert. Regelmäßig ist von einem Prognosehorizont von mindestens einem Jahr ab dem letzten Abschlussstichtag auszugehen, absehbare Sondereinflüsse darüber hinaus sind anzugeben (DRS 20.127). Im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung wird regelmäßig ein (in Abhängigkeit vom Einzelfall) deutlich längerer Zeitraum notwendig sein. Dem Vernehmen nach war die Verkürzung des Prognosehorizonts von zwei auf ein Jahr im Rahmen der Ablösung von DRS 5 und 15 durch DRS 20 durch die Eindrücke der Finanzkrise seit 2007 geprägt: Die Auffassung war, dass man kaum mehr verlässlich in die Zukunft blicken könne. Mittlerweile scheint die Tendenz wiederum dahin zu gehen, längerfristige Prognosehorizonte zu verfolgen.

 

Tz. 29

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Zu unterscheiden ist hier zwischen Prognosen, also Vorhersagen aufbauend auf offengelegten Annahmen, die regelmäßig nur für eine überschaubare Zukunft möglich sein dürften, während Ziele, die zT eher den Charakter von Absichtsbekundungen haben, auch für einen längeren Zeitraum von zB 20 Jahren angegeben werden können. Hier würde sich zumindest eine Klarstellung anbieten, dass Klimarisiken "absehbare Sondereinflüsse" sind, die einen (deutlich) längeren Betrachtungszeitraum erfordern (können).

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