Tz. 189

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Die zwei Klassifizierungskriterien "Geschäftsmodell" und "vertragliche Zahlungsstromeigenschaften" kombiniert der IASB zu drei Kategorien, die jeweils unterschiedliche Konsequenzen für die Folgebewertung der zu klassifizierenden finanziellen Vermögenswerte nach sich ziehen (vgl. Abb. 5). In welcher Reihenfolge die beiden Kriterien geprüft werden, spielt dabei keine Rolle:

  • Stellen die vertraglichen Zahlungen aus einem Finanzinstrument lediglich Tilgungen des Kapitalbetrags und Zinsen auf diesen Kapitalbetrag dar und wird der Vermögenswert in einem Geschäftsmodell gehalten, bei dem die vorrangige Zielsetzung in der Vereinnahmung dieser vertraglichen Zahlungen besteht, so ist der Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (vgl. IFRS 9.4.1.2);
  • Stellen die vertraglichen Zahlungen aus einem Finanzinstrument lediglich Tilgungen des Kapitalbetrags und Zinsen auf diesen Kapitalbetrag dar und wird der Vermögenswert in einem Geschäftsmodell gehalten, bei dem die Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung dieser vertraglichen Zahlungen als auch in deren Realisierung qua Verkauf besteht, so ist der Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei die Wertänderungen im Sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen sind (vgl. IFRS 9.4.1.2A);
  • In allen anderen Fällen – die Zahlungen aus dem finanziellen Vermögenswert stellen nicht ausschließlich Zins und Tilgung iSd. Definition dar und/oder das Geschäftsmodell des Unternehmens hat weder vorrangig die Vereinnahmung der Zahlungen noch eine intentionale Mischung aus Halten zwecks Vereinnahmung und Realisierung durch Verkauf zum Ziel – ist der finanzielle Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen sind (vgl. IFRS 9.4.1.4).

Abb. 5: Klassifizierung schuldrechtlicher Vermögenswerte

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