Tz. 126

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Im Abschluss nach HGB besteht für Pensionsverpflichtungen, die vor dem 1. Januar 1987 entstanden sind (Altzusagen) ein Passivierungswahlrecht (§ 28 Abs. 1 EGHGB). Da der IFRS für KMU keine Passivierungswahlrechte für Pensionsverpflichtungen enthält, muss in einem HGB-Abschluss, der an den IFRS für KMU angenähert werden soll, optiert werden, sämtliche Pensionsverpflichtungen anzusetzen (vgl. Oehler, DB 2006, S. 98; Brembt 2010, S. 127).

 

Tz. 127

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Als versicherungsmathematische Bewertungsmethode, darf im HGB-Abschluss zur Bewertung von Pensionsrückstellungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässigen Erfüllungsbetrag die projected unit credit-Methode (PUCM) angewendet werden, die auch nach den Regeln des IFRS für KMU zulässig ist (vgl. HFA des IDW 2009b, Rn. 61; Sec. 28.28).

 

Tz. 128

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Änderungen in der Höhe der Pensionsverpflichtungen sind nach HGB sofort erfolgswirksam zu erfassen. Dieses Vorgehen ist eine nach IFRS für KMU zulässige Alternative (neben der sofortigen erfolgsneutralen Anpassung der Pensionsrückstellung). Weiterhin entspricht die im HGB vorgeschriebene Saldierung von Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, den Regeln des IFRS für KMU (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB; Sec. 28.14(a)).

 

Tz. 129

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Lediglich der Zinssatz, mit dem die Pensionsrückstellungen nach HGB zu diskontieren sind, weicht analog zur Diskontierung der sonstigen Rückstellungen von dem nach den Regeln des IFRS für KMU vorgesehenen Zinssatz ab (vgl. Tz. 123).

 

Tz. 130–139

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

(einstweilen frei)

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