Tz. 25

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Das temporary-Konzept zur Abgrenzung latenter Steuern ist (anders als das GuV-orientierte timing-Konzept) bilanzorientiert (vgl. Wagenhofer, 6. Aufl., 2009, S. 333; Rabeneck/Reichert, DStR 2002, S. 1367). Es ist, wie oben erwähnt, nach IAS 12  für den IFRS-Abschluss anzuwenden. Demnach wird grundsätzlich jede Bilanzierungs- oder Bewertungsdifferenz zwischen IFRS- und Steuerbilanz in die latente Steuerabgrenzung einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzierungs- oder Bewertungsdifferenz erfolgsneutral entstanden ist und lediglich bei ihrer Auflösung in späteren Perioden zu Ergebnisdifferenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz führt (vgl. zB Bewertungsunterschiede aus der Anwendung der Stichtagskursmethode im Konzernabschluss gem. IAS 21.23; Anwendung der Neubewertungsmethode bei Sachanlagen gem. IAS 16.29). Ferner gilt dies auch unabhängig davon, wann sich die Bewertungsunterschiede ausgleichen.

 

Tz. 26

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Der Begriff der nach dem temporary-Konzept zu berücksichtigenden "temporary differences" ist deshalb weit umfassender als der dem timing-Konzept zugrunde liegende Begriff der "timing differences". Das temporary-Konzept umfasst das timing-Konzept, geht aber noch weit darüber hinaus und erweitert den Kreis der zu berücksichtigenden Differenzen (vgl. Coenenberg/Hille, DB 1997, S. 537). Grundsätzlich lassen sich folgende Grundfälle unterscheiden:

1) Vermögenswerte sind in der IFRS-Bilanz höher bewertet als in der Steuerbilanz bzw. Vermögenswerte sind in der IFRS-Bilanz angesetzt, nicht dagegen in der Steuerbilanz;
2) Verbindlichkeiten sind in der IFRS-Bilanz niedriger bewertet als in der Steuerbilanz bzw. Verbindlichkeiten sind in der IFRS-Bilanz nicht, dagegen aber in der Steuerbilanz angesetzt;
3) Vermögenswerte sind in der IFRS-Bilanz niedriger bewertet als in der Steuerbilanz bzw. Vermögenswerte sind in der IFRS-Bilanz nicht, dagegen aber in der Steuerbilanz angesetzt;
4) Verbindlichkeiten sind in der IFRS-Bilanz höher bewertet als in der Steuerbilanz bzw. Verbindlichkeiten sind in der IFRS-Bilanz angesetzt, nicht dagegen aber in der Steuerbilanz.

Die Fälle 1 und 2führen zu einer passivischen latenten Steuerabgrenzung, da sie bei Auflösung der Differenzen (zB über höhere Abschreibungen) zu einem (im Vergleich zur Steuerbilanz) niedrigeren Ergebnis nach IFRS führen, weshalb dann die passivische latente Steuer anteilig erfolgswirksam aufzulösen und gegen den (aus handelsrechtlicher Sicht) zu hohen tatsächlichen Steueraufwand der Periode aufzurechnen ist. Umgekehrt führen die Fälle 3 und 4 zu einer aktivischen latenten Steuerabgrenzung, die bei ihrer Auflösung den aus handelsrechtlicher Sicht zu niedrigen Steueraufwand in der handelsrechtlichen IFRS-Erfolgsrechnung erhöht.

 

Tz. 27

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Damit sind aber auch die oben dargestellten und nach dem timing-Konzept nicht abzugrenzenden quasi zeitlich unbegrenzten Differenzen in die latente Steuerabgrenzung nach dem temporary-Konzept einzubeziehen, da unzweifelhaft eine Bewertungsdifferenz zwischen IFRS- und Steuerbilanz vorliegt und es auf den Zeitpunkt der Auflösung bzw. Umkehrung nicht ankommt. Nicht in die latente Steuerabgrenzung einbezogen werden nach dem temporary-Konzept grundsätzlich demnach nur noch solche Differenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz, die bei ihrer Auflösung keine steuerlichen Wirkungen entfalten.

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