Tz. 15

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Neben der Tatsache, dass im IFRS 8 nicht mehr von Segmentberichterstattung (segment reporting), sondern von "segment information" oder "information about an entity’s operating segments" gesprochen wird (siehe zB IFRS 8.IN1 u. 8.3), ergaben sich durch die Übernahme der US-amerikanischen Regelung der Segmentberichterstattung in IFRS 8 eine Reihe von Unterschieden gegenüber dem IAS 14, die sich alle auf die konsequente Anwendung des management approach zurückführen lassen (vgl. Tz. 5–8; vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 14). Die Unterschiede betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche (IFRS 8.IN10–18):

  1. Stellenwert des management approach:

    Nach IAS 14 musste die Segmentbildung dem sog. risks and rewards approach folgen, dh. entsprechend dem Verhältnis der marktlichen Erfolgschancen und -risiken der verschiedenen Unternehmenstätigkeiten vorgenommen werden. Da das IASC davon ausging, dass dieses Chancen/Risiko-Verhältnis vor allem durch die mit der jeweiligen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Produkte und Dienstleistungen bzw. durch die Umfeldbedingungen der geographischen Regionen determiniert wird, schrieb es in IAS 14 vor, den externen Segmentbericht auf Basis dieser beiden Segmentierungsebenen zu erstellen. Im Gegensatz zum SFAS 131 wurde der management approach im Rahmen des IAS 14 lediglich zur Segmentabgrenzung (vgl. IAS 14.31) und zur Zurechnung der Rechnungslegungsgrößen auf einzelne Segmente (vgl. IAS 14.17) herangezogen.

  2. Identifizierung von Segmenten:

    Im Gegensatz zu IAS 14 werden in IFRS 8 keine Segmentierungsebenen mehr verpflichtend vorgegeben, sondern die extern berichtete Segmentierungsstruktur hat der internen zu entsprechen. Während in IAS 14 aufgrund des zugrunde liegenden risks and rewards-Ansatzes zwischen einer primären und sekundären Berichtsebene zu differenzieren war, gibt es nach IFRS 8 nur eine Berichtsebene, nämlich die der internen Steuerungs- und Kontrollstruktur in Bezug auf die oberste Entscheidungsebene des Unternehmens (vgl. Tz. 38). Ebenso war nach IAS 14 für externe Berichterstattungszwecke zwischen tätigkeitsorientierten Segmenten und geographischen Segmenten zu differenzieren (IAS 14.9). Darüber hinaus konnten berichtspflichtige Segmente nur solche sein, die den wesentlichen Teil ihrer Erlöse aus Aktivitäten mit externen Kunden erzielten (IAS 14.35 iVm. 14.39), während nach IFRS 8 auch vertikal integrierte Unternehmensteile berichtspflichtige Segmente darstellen können (vgl. Tz. 56).

  3. Segmentinformationen:

    Im Gegensatz zu IAS 14.9, wo pro primärem Segment eine ganze Reihe von Informationen verpflichtend gefordert war, schreibt IFRS 8 nur eine geringe Anzahl von anzugebenden Segmentinformationen vor (vgl. Tz. 80). Neben den verpflichtend zu gewährenden Ergebnis- und Vermögenszahlen pro Segment ergeben sich sämtliche anderen zu gewährenden Daten aus dem Umfang der für interne Zwecke generierten Daten. Darüber hinaus determiniert die interne Segmentberichterstattung auch die Definition der auszuweisenden Segmentdaten hinsichtlich Inhalt und Bewertung. In IAS 14 wurden die wesentlichen pro Segment anzugebenden Daten durch konkrete Regelungen vorgegeben (IAS 14.16–25 u. 50–72).

  4. Anzuwendende Bilanzierungsprinzipien:

    Entsprechend dem management approach, determiniert nach IFRS 8 die interne Berichterstattung auch die in der externen Berichterstattung zur Anwendung kommenden Bilanzierungsmethoden (vgl. Tz. 94). Im Gegensatz hierzu gab IAS 14.44 vor, dass die in den anderen Abschlussinstrumenten angewandten, IFRS-basierten Bilanzierungsmethoden jene der Segmentdaten determinierten.

  5. Zusätzliche segmentspezifische Angaben:

    Da eine allgemein verbindliche, vergleichbare Identifizierungsmethodik der berichtspflichtigen Segmente und eine einheitliche Definition der Segmentinformationen sowie der zugrunde zu legenden Ansatz- und Bewertungsmethoden nach IFRS 8 fehlen, müssen gemäß IFRS 8 zusätzlich eine Reihe von Erläuterungen zu den unternehmensindividuell generierten Segmentinformationen gemacht werden, um eine ausreichende Entscheidungsrelevanz der Informationen zu gewährleisten (vgl. Tz. 105).

  6. Angaben auf Unternehmensebene:

    Neben den sich aus dem unternehmensinternen Berichterstattungs- und Steuerungssystem ergebenden Informationen verpflichtet IFRS 8.31–34 grundsätzlich (auch Unternehmen, die intern keine Segmente gebildet haben) zur Angabe einiger Daten (insbesondere Erträge mit unternehmensexternen Kunden und Vermögenswertsummen), verteilt auf das Sitzland des Unternehmens und andere Länder, sowie zur Aufteilung der Erträge mit externen Kunden auf Produkte bzw. Dienstleistungen oder Gruppen von Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens (IFRS 8.32f.; vgl. Tz. 112–116). Eine weitere über IAS 14 hinausgehende Informationspflicht betrifft Angaben in Zusammenhang mit Kunden, mit denen ein Umsatzvolumen von mehr als 10 % der gesamten Umsatzerlöse erzielt wurde (sog. major customer) (vgl. Tz. 119).

  7. Erweiterung der Segmentinformationen in Zwischenberichten:

    Nicht zu...

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