Tz. 215

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Gemäß dem jüngst neu eingefügten Paragraphen IFRS 2.B44A sind bei Änderung einer anteilsbasierten Vergütung mit Barausgleich in eine anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente die gewährten (und später bei Erfüllung der Ausübungsbedingungen an den Mitarbeiter ausgegebenen) Eigenkapitalinstrumente zum Änderungszeitpunkt zu bewerten. Die Erfassung im Eigenkapital erfolgt proportional zum bereits abgelaufenen Erdienungszeitraum. Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Änderung bspw. bereits drei Jahre eines vier Jahre laufenden Erdienungszeitraums abgeleistet, so sind 75 % des Wertgerüsts zu erfassen, das sich aus der Bewertung der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Änderungszeitpunkt ergibt. Die Gegenbuchung stellt die Ausbuchung der bis zum Änderungszeitpunkt aufgebauten Schuld dar. Sollten der Zugangswert der zum Änderungszeitpunkt bilanziell erfassten Eigenkapitalinstrumente und der Buchwert der Schuld betragsmäßig nicht übereinstimmen, so ist die Differenz im Änderungszeitpunkt erfolgswirksam zu erfassen (vgl. hierzu auch erläuternd IFRS 2.BC237H sowie das Beispiel 12C in IFRS 2.IG19B). Anders als beim Übergang von einem Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente hin zu einem Barausgleich kann es im hier betrachteten umgekehrten Fall somit bei einer änderungsbedingten Schlechterstellung der Mitarbeiter zu einer Reduzierung des zu buchenden Gesamtaufwands kommen. Dies ist folgerichtig, da bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich letztlich immer der Betrag als Gesamtaufwand zu buchen ist, der tatsächlich gezahlt wird. Dies ändert sich erst nach erfolgtem Übergang auf den Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente.

 

Tz. 215a

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der IASB führt in IFRS 2.B44B weiter aus, dass die Vorschriften in IFRS 2.B44A auch dann anzuwenden sind, wenn der Wechsel zu einem Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erst nach Ablauf des Erdienungszeitraums erfolgt. Zudem wird klargestellt, dass etwaige Änderungen der Länge des Erdienungszeitraums bei der Anwendung der Vorgaben zur Abbildung bei Änderungen hin zu einem Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen sind. In IFRS 2.B44C weist der IASB schließlich darauf hin, dass die Gewährung einer anteilsbasierten Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente, die in einem direkten Zusammenhang mit der Annullierung einer anteilsbasierten Vergütung mit Barausgleich steht (und somit einen Ersatz im Sinne von IFRS 2.28 (c) darstellt), ebenfalls in den Anwendungsbereich der überarbeiteten Vorschriften fällt und entsprechend zu bilanzieren ist.

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