Tz. 111e

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Immaterielle Vermögenswerte sind in Klassen zusammengefasst anzugeben. Beispiele der Gruppierung liefert IAS 38.119. IAS 38.118 beschreibt, welche Angaben zu jeder der identifizierten Gruppen gemacht werden müssen. Es müssen zB jeweils die Nutzungsdauern, verwendete Abschreibungsmethoden bei immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer, Bruttobuchwerte zuzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibung sowie Posten der Gesamtergebnisrechnung, die die Abschreibungen enthalten, ausgeführt werden. Schätzungsänderungen hinsichtlich Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode sind gemäß IAS 8 (IAS 38.121), soweit mit wesentlichen Effekten in der aktuellen oder in zukünftigen Berichtsperioden verbunden, ebenfalls anzugeben. Damit die Wertentwicklung der immateriellen Vermögenswerte innerhalb der Periode nachvollzogen werden kann, ist eine erläuternde Überleitungsrechnung vom Anfangs- zum Endbestand der Periode zu erstellen (IAS 38.118 (e)). Zudem sind für immaterielle Vermögenswerte, die für das berichtende Unternehmen wesentliche Relevanz haben, explizit der Buchwert und der verbleibende Abschreibungszeitraum darzulegen (IAS 38.122 (b)). Die Einschätzung einer unbestimmten Nutzungsdauer muss zudem explizit, mit Orientierung an den in IAS 38.90 enthaltenen Faktoren, begründet werden (IAS 38.122 (a), IAS 38.123). Wenn Vermögenswerte nach dem Neubewertungsmodell bewertet werden, sind nach IAS 38.124 den Adressaten Details der Neubewertung aufzuzeigen. Weiterhin ist die Summe der Ausgaben für Forschung und Entwicklung anzugeben, die in der laufenden Periode als Aufwand erfasst wurden (IAS 38.126). Dazu gehören die Ausgaben, die direkt den Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zugerechnet werden können. IAS 38.66–67 können als Leitlinie zur Beurteilung der Zurechenbarkeit der jeweiligen Kosten dienen.

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