Tz. 21

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der Anwendungsbereich von IFRS 8 umfasst Einzel-(Jahres-) und Konzernabschlüsse von Unternehmen, "deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente auf einem öffentlichen Markt gehandelt werden" ("…whose equity or debt securities are traded in a public market…") oder von Unternehmen, die ihre Abschlüsse bei einem Wertpapieraufsichtsgremium bereits einreichen bzw. im Prozess sind, diese zum Zwecke der Wertpapierausgabe einzureichen ("…that files, or is in the process of filing,… with a securities commission or other regulatory organisation…") (IFRS 8.2). Unter Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente sind – auch mit Rückgriff auf SFAS 131.9 (FASB Accounting Standards Codification 280–10–20), der statt von "debt or equity instruments" von "debt or equity securities" spricht – sämtliche Formen von auf öffentlichen Märkten gehandelten, Eigentümer- oder Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere zu verstehen. Somit wird die Verpflichtung zur Berichterstattung von Segmentdaten, im Gegensatz zur handelsrechtlich vorgeschriebenen Umsatzsegmentierung (§§ 285 Nr. 4 u. 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und der Bestimmung des § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB, vom IASB nicht an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft (iVm. spezifischen Größen­kriterien; vgl. § 288 HGB) bzw. die Eigenschaft eines Mutterunternehmens gebunden, sondern sie besteht grundsätzlich rechtsformunabhängig für alle einen öffentlichen Kapitalmarkt in Anspruch nehmenden Unternehmen. So sind zB auch Personengesellschaften, die Industrieobligationen emittiert haben, nach IFRS 8.2 zur Gewährung der in IFRS 8 geforderten Informationen verpflichtet.

 

Tz. 22

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Zur Konkretisierung des Begriffs "öffentlicher Markt" (public market) führt der IASB eine in- oder ausländische Börse sowie einen over-the-counter (OTC)-Markt "einschließlich lokaler und regionaler Märkte" an, was wörtlich den Ausführungen in SFAS 131.9 (FASB Accounting Standards Codification 280–10–20) entspricht (IFRS 8.2). Diese Umschreibung der berichtspflichtigen Unternehmen geht über die Definition von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des Artikels 4 der IAS-Verordnung hinaus, da durch die explizite Nennung von OTC-Märkten in IFRS 8.2 auch Wertpapieremissionen auf nicht organisierten Märkten im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG vom IASB als öffentlicher Markt definiert werden. Folglich zählen hierzu jede in- und ausländische Börse (in Deutschland der regulierte Markt) sowie der Freiverkehr (einschließlich lokaler und regionaler Märkte) (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze 2018, S. 922f.; EY 2020, S. 2848).

 

Tz. 23

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

IFRS 8.2 spezifiziert nicht näher, welcher Tatbestand für den Prozess einer Einreichung von Abschlüssen bei einem Wertpapieraufsichtsgremium charakteristisch ist. Diesbezüglich hat sich die Meinung durchgesetzt, dass mit dem Beschluss der Unternehmensorgane über die Wertpapieremission und dem Beginn der Erstellung eines Börsenprospektes ein solcher Prozess ausreichend charakterisiert ist (vgl. Fink/Ulbrich, KoR 2006, S. 239, Fink/Hütten, 2020, S. Tz. 11).

 

Tz. 24

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Sämtliche Unternehmen, die die Voraussetzungen des IFRS 8.2 erfüllen, unterliegen (soweit diese Abschlüsse erstellt werden) sowohl hinsichtlich ihres Einzelabschlusses als auch des (Teil-)Konzernabschlusses grundsätzlich den Informationspflichten des IFRS 8. Befinden sich allerdings in einem Geschäftsbericht (financial report) sowohl der Konzernabschluss als auch der Einzelabschluss des Mutterunternehmens, so müssen die nach IFRS 8 geforderten Informationen lediglich auf Basis des Konzernabschlusses in dem Geschäftsbericht ausgewiesen werden, auf Segmentangaben bezüglich des Einzelabschlusses kann verzichtet werden (vgl. IFRS 8.4). Gleiches gilt auch für Tochterunternehmen, die ihrerseits selbst die Voraussetzung des IFRS 8.2 erfüllen und einen eigenen Abschluss erstellen; für sie brauchen im Konzernabschluss des Mutterunternehmens keine segmentspezifischen Angaben gemacht werden. Ebenso kann bei der Einbeziehung von Abschlüssen von Joint Ventures bzw. nach der Equity-Methode bewerteten Unternehmen in einen Geschäftsbericht, der Ausweis eines Segmentberichts für solche Unternehmen in diesem Bericht entfallen (vgl. SFAS 131.9; FASB Accounting Standards Codification 280–10–15–3)). Allerdings haben diese Unternehmen, soweit sie die Voraussetzungen des IFRS 8.2 erfüllen, in den von ihnen separat erstellten Abschlüssen die geforderten Segmentangaben aufzunehmen.

 

Tz. 25

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

IFRS 8 ist auf einen Konzernabschluss dann nicht anzuwenden, wenn zwar nicht das Mutterunternehmen selbst, sondern lediglich ein oder mehrere Tochterunternehmen Wertpapiere emittieren bzw. Abschlüsse bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde einreichen oder dies auf Minderheitsgesellschafter innerhalb des Konzerns zutrifft (IFRS 8.BC23).

 

Tz. 26

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Obgleich in ED IFRS 8.2 (b) noch anders vorgesehen, wurden im IFRS 8 solche Unternehmen vom Anwendungsbereich aus...

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