Tz. 226

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

In IAS 28.35 wird der in IFRS 10.19 kodifizierte Grundsatz wiederholt, dass der (Konzern-)Abschluss des Investors nach einheitlichen Rechnungslegungsmethoden (accounting policies) aufzustellen ist (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 243247). IAS 28.36 überträgt diesen Grundsatz auf das assoziierte Unternehmen bzw. auf das Gemeinschaftsunternehmen: Für die Anwendung der Equity-Methode sind im Abschluss des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens entsprechende Anpassungen vorzunehmen, sofern dessen Rechnungslegungsmethoden von den Methoden des Investors abweichen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei der Anwendung der Equity-Methode nach IFRS auch ein IFRS-Abschluss des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens zugrunde zu legen ist, sofern die Anpassungen aus Konzernsicht wesentlich sind.

Im Falle eines assoziierten Unternehmens kann diese Anforderung durchaus praktische Schwierigkeiten bereiten: Zum einen ist unter Umständen fraglich, ob der Einfluss des Investors ausreicht, eine Handelsbilanz II des assoziierten Unternehmens nach IFRS-Grundsätzen zu erzwingen. Zum anderen kann daraus auch ein erheblicher Mehraufwand resultieren, wenn das assoziierte Unternehmen in mehrere Konzernabschlüsse einbezogen wird und daher mehr als eine Handelsbilanz II aufstellen müsste. Beide "Einwände" werden von IAS 28 nicht aufgegriffen.

Bei der Durchsetzung einheitlicher Rechnungslegungsmethoden sind daher sämtliche Informationsquellen heranzuziehen. Zum Beispiel könnte der veröffentlichte Vorjahresabschluss des assoziierten Unternehmens herangezogen werden, um anhand der darin gemachten Anhangangaben zu den Rechnungslegungsmethoden Abweichungen von den konzerneinheitlichen Rechnungslegungsmethoden zu identifizieren und deren quantitative Auswirkungen zu schätzen (vgl. Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 36, Tz. 35).

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