Tz. 36

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Liegt ein in IAS 36.12 genannter oder ein anderer Anhaltspunkt für eine mögliche Wertminderung vor und ist diese wahrscheinlich wesentlich, so hat das Unternehmen den erzielbaren Betrag als Maßstab zur Berechnung des Wertminderungsaufwands eines einzelnen Vermögenswerts zu ermitteln. Handelt es sich bei dem Vermögenswert um einen Geschäfts- oder Firmenwert oder einen immateriellen Vermögenswert mit einer unbestimmten Nutzungsdauer, ist das Unternehmen verpflichtet, jährlich den erzielbaren Betrag des Vermögenswerts zu ermitteln (IAS 36.10).

 

Tz. 37

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Die Definition des erzielbaren Betrags als der höhere aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten und dem Nutzungswert basiert auf der Annahme, dass sich eine rational handelnde Unternehmensleitung immer für die ökonomisch vorteilhaftere der beiden Investitionsmöglichkeiten – Verkauf oder Weiternutzung eines Vermögenswerts – entscheiden würde (IAS 36.BCZ23). Entscheidet sich das Management trotz eines höheren beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten für eine Weiternutzung des Vermögenswerts, so wird der hierdurch entstehende Verlust erst durch Abschreibung oder Verkauf in späteren Perioden realisiert, da er aus der in der jeweiligen Periode getroffenen Entscheidung des Managements resultiert, den Vermögenswert weiter zu nutzen oder zu veräußern (IAS 36.BCZ22(b). Der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten als der Betrag, der durch den Verkauf eines Vermögenswerts in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte, und der Nutzungswert als der Barwert der geschätzten Mittelzuflüsse und -abflüsse, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswerts und seinem endgültigen Abgang erwartet werden, spiegeln beide die Erwartungen über den Barwert der aus der Nutzung eines Vermögenswerts resultierenden Mittelzuflüsse und -abflüsse wider (IAS 36.5 iVm. IAS 36.BCZ17(b) u. (c)). Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Werten liegt darin, dass die Schätzungen der künftigen Mittelzuflüsse und -abflüsse beim beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten durch den Markt bestimmt werden, während beim Nutzungswert die künftigen Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der Sicht des einzelnen Unternehmens geschätzt werden (IAS 36.BCZ17(b) u. (c)). Demnach dürfen unternehmensindividuelle Annahmen nicht für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten zugrunde gelegt werden, wenn diese im Widerspruch zu verfügbaren Marktinformationen stehen (vgl. IDW RS HFA 40, Tz. 5).

 

Tz. 37a

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Informationen, die Marktteilnehmern grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen und aus diesem Grund auch nicht in die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten einbezogen werden dürfen, umfassen nach IAS 36.53A:

(a) den zusätzlich geschaffenen Wert aus der Zusammenfassung von Vermögenswerten;
(b) Synergien zwischen dem zu bewertenden Vermögenswert und anderen Vermögenswerten;
(c) gesetzliche Rechte und gesetzliche Beschränkungen, die auf den gegenwärtigen Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes entfallen sowie
(e) Steuervorteile und -lasten, die auf den gegenwärtigen Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes entfallen.
 

Tz. 38

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Da der erzielbare Betrag als der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten und dem Nutzungswert eines Vermögenswerts definiert ist, wird in IAS 36 den Schätzungen des einzelnen Unternehmens der gleiche Stellenwert beigemessen wie den Erwartungen des Marktes (IAS 36.BCZ23). Die gleichberechtigte Behandlung der durch den Markt objektivierten Erwartungen (beizulegender Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten) und der Schätzungen des einzelnen Unternehmens (Nutzungswert) wird wie folgt begründet:

(a) Ob die Erwartungen des Marktes tatsächlich besser sind als die Schätzungen des einzelnen Unternehmens, ist fraglich, weil das Unternehmen erstens über Informationen bezüglich der künftigen Mittelzuflüsse und -abflüsse eines Vermögenswerts verfügen kann, die den auf dem Markt erhältlichen Informationen überlegen sind, und das Unternehmen zweitens eine andere als die marktübliche Verwendung des Vermögenswerts planen kann (IAS 36.BCZ17(a)).
(b) Für die meisten Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen, existieren keine Märkte, sodass die Ermittlung des erzielbaren Betrags idR auf der Schätzung des Nutzungswerts beruht (IAS 36.BCZ18).
(c) Für den Jahresabschlussadressaten wäre es irreführend, wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert auf den Marktwert abschreiben müsste, obwohl keine Veräußerung, sondern die weitere Nutzung des Vermögenswerts geplant ist und aufgrund des Nutzungswerts keine Wertminderung erforderlich ist (IAS 36.BCZ17(b)).
(d) Der Betrag, den ein Unternehmen aus der Verwendung eines Vermögenswe...

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