Tz. 111

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Sofern im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit lediglich die eigenen Vermögenswerte eingesetzt und eigene Schulden aufgenommen werden, wird eine eigenständige Buchhaltung und separate Abschlusserstellung nicht benötigt. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage wird von den Parteien ggf. eine Betriebsabrechnung (management accounts) erstellt. Aus der Erstellung einer Betriebsabrechnung durch die Parteien, resultiert zwar oftmals nicht eine einheitliche Rechnungslegung der gemeinschaftlichen Tätigkeit. Eine Betriebsabrechnung ist aber aus den folgenden Gründen zu befürworten (hier und im Folgenden vgl. Brune, in: Beck IFRS‐Handbuch, 5. Aufl., § 29, Tz. 33):

  • Ermittlung und Nachweis des auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteils an gemeinsamen Erträgen und Aufwendungen nach einheitlichen Grundsätzen;
  • Nachweis der wirtschaftlichen Lage der gemeinschaftlichen Tätigkeit als Ganzes sowie möglicher Rückwirkungen hieraus auf die einzelnen Parteien;
  • Generierung von Grundlagen für die Bewertung von Teilprojekten und für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften;
  • Grundlage für die Gewinnrealisierung, die nur aus Sicht des Gesamtprojekts zutreffend beurteilt werden kann.
 

Tz. 112

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die gemeinschaftlichen Betreiber sollten uE auch ein Eigeninteresse im Hinblick auf die Abschlusserstellung für die gemeinschaftliche Tätigkeit haben, um die vertraglich geregelte Erlösverteilung oder die Anteile an Vermögenswerten zu kontrollieren bzw. zu ermitteln. Ferner benötigen die gemeinschaftlichen Betreiber ggf. die rechnungslegungsbezogenen Informationen zur Erstellung des eigenen Einzel- bzw. Konzernabschlusses und uU für die Prüfung durch den Abschlussprüfer (hierzu vgl. Brune, in: Beck IFRS‐Handbuch, 5. Aufl., § 29, Tz. 33).

 

Tz. 113

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Für BGB-Gesellschaften besteht in Deutschland grundsätzlich keine Bilanzierungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Aufstellung periodischer Rechnungsabschlüsse gem. § 721 Abs. 2 BGB iVm. § 259 BGB (vgl. Früh/Klar, 1993, S. 495; Grottel/Baldamus, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl, § 247 HGB, Tz. 704). Die Regelung des § 721 Abs. 2 BGB hat allerdings dispositiven Charakter und ist somit durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abdingbar (vgl. Palandt, 78. Aufl., 2019, § 721 BGB, Tz. 1–4). Wird bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit keine sachgerechte Betriebsabrechnung geführt, da jede Partei selbst abrechnet, so ist es jedoch unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit des Jahresabschlusses erforderlich, dass jede Partei zur Ermittlung der erforderlichen Daten geeignete Nebenrechnungen erstellt.

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