Tz. 153

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Regelungen zu Wertminderungen entsprechen im Wesentlichen IAS 36. Die sonstigen nicht-finanziellen Vermögenswerte sind zu jedem Bilanzstichtag mittels externer und interner Indikatoren daraufhin zu prüfen, ob Anzeichen für eine Wertminderung gegeben sind. Ist dies der Fall, muss gem. IFRS für KMU 27.7 ein Wertminderungstest vorgenommen werden. Mögliche Indikatoren werden beispielhaft in IFRS für KMU 27.9 aufgeführt.

 

Tz. 154

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Als Wertmaßstab für die Ermittlung eines etwaigen Wertminderungsaufwands ist der erzielbare Betrag heranzuziehen. Dieser ist nach IFRS für KMU 27.11 und analog zu IAS 36 der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert. Entsprechend IFRS für KMU 27.5 ist ein Vermögenswert nur dann im Wert zu mindern, wenn der erzielbare Betrag unterhalb des Buchwertes liegt. Dabei sind nicht immer zwangsläufig sowohl der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten als auch der Nutzungswert zu ermitteln. Sofern einer der beiden Beträge den Buchwert übersteigt, ist nach IFRS für KMU 27.12 keine Wertminderung gegeben und es besteht keine Notwendigkeit, den anderen Betrag zu ermitteln. Der Wertminderungsaufwand ist gem. IFRS für KMU (2015) 27.6 sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, außer im Fall eines Vermögenswerts, der nach der Neubewertungsmethode bilanziert ist. Eine Wertminderung aufgrund einer Neubewertung ist direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage für den Vermögenswert nicht übersteigt. Der übersteigende Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen (IFRS für KMU (2015) 17.15D).

 

Tz. 155

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der IASB hat sich dazu entschieden, auch für KMU den aus den herkömmlichen IFRS bekannten Begriff der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (cash generating unit) einzuführen. Sofern es nicht möglich ist, den erzielbaren Betrag für einen Vermögenswert zu ermitteln, ist gem. IFRS für KMU 27.8 auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit abzustellen, zu der der Vermögenswert gehört. Die Definition der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist dem IAS 36 entlehnt. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit eines Vermögenswerts ist "the smallest identifiable group of assets that includes the asset and generates cash inflows that are largely independent of the cash inflows from other assets or groups of assets".

 

Tz. 156

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

An jedem Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob Anzeichen gegeben sind, die auf eine Erholung des erzielbaren Betrags hindeuten. Der IASB hat die Regelungen im IFRS für KMU danach strukturiert, ob die Wertaufholung für einen einzelnen Vermögenswert (IFRS für KMU (2015) 27.30) oder für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit (IFRS für KMU (2015) 27.31) vorzunehmen ist. Die Regelungen entsprechenden Vorschriften des IAS 36. Demnach ist eine Wertaufholung auf einen einzelnen Vermögenswert auf den Betrag vorzunehmen, der sich ergeben hätte, wäre der Vermögenswert weiter planmäßig abgeschrieben worden. Die Abschreibungen sind entsprechend anzupassen. Bei der Wertaufholung im Fall einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der Zuschreibungsbetrag auf die Vermögenswerte der Einheit zu verteilen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist hiervon auszunehmen (vgl. Tz. 160). Wird bei der Bewertung eines Vermögenswertes das Neubewertungsmodell angewandt ist jede Wertaufholung gemäß IFRS für KMU (2015) 17.15C zu behandeln. Danach ist jede Wertaufholung zunächst in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, bis eine zuvor erfasste Wertminderung für den gleichen Vermögenswert ausgeglichen wurde. Erst der übersteigende Betrag ist im sonstigen Ergebnis als Teil der Neubewertungsrücklage zu erfassen.

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