Tz. 34

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

IAS 10 verlangt explizit, dass Anhangangaben, die im Zusammenhang mit wertaufhellenden Ereignissen stehen, im Lichte der hierdurch erlangten neuen Erkenntnisse zu aktualisieren sind (IAS 10.19). Unerheblich ist, ob die Angaben im Anhang oder in den anderen Abschlussbestandteilen gemacht wurden und ob die Angaben quantitativer oder verbaler Natur sind. Wenngleich IAS 10.19 nicht explizit den Terminus "wertaufhellende Tatsachen" verwendet, so geht aus der Formulierung about conditions that existed at the end of the reporting period hervor, dass es nur um solche, nicht aber um wertbegründende Ereignisse geht (siehe die Definition in IAS 10.3); dies ist folgerichtig, da für Letztere eine eigenständige Angabepflicht gem. IAS 10.21 besteht (vgl. Tz. 36).

Die Vorschrift bezieht sich nicht auf solche wertaufhellenden Ereignisse, die zB einen Wertansatz in der Bilanz oder Gesamtergebnisrechnung betreffen; diese fallen unter den Regelungsbereich von IAS 10.8 (vgl. Tz. 17ff.); sie kann aber für mit diesen Posten zusammenhängende Anhangangaben relevant sein.

Als ein Beispiel für die Pflicht, Anhangangaben zu aktualisieren, nennt IAS 10.20 den Fall, dass nach der Berichtsperiode Erkenntnisse über eine Eventualschuld, die bereits zum Ende der Berichtsperiode bestand, erlangt werden. Hier ist einerseits zu beurteilen, ob die neuen Informationen zum Ansatz einer Rückstellung gem. IAS 37 resp. zu einer Änderung der Höhe führen; andererseits ergibt sich zusätzlich die Notwendigkeit, die Anhangangaben im Zusammenhang mit der Eventualschuld im Lichte der neuen Erkenntnisse zu aktualisieren, bspw. die Höhe einer ausgewiesenen Eventualschuld an die neuen Erkenntnisse anzupassen oder eine solche erstmals anzugeben.

 

Tz. 35

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Die Regelung in IAS 10.19 ist systematisch insoweit notwendig, als sich IAS 10.8 nur auf die Auswirkungen von wertaufhellenden Tatsachen auf Ansatz und Bewertung von Posten in den anderen Abschlussbestandteilen, nicht aber auf Anhangangaben bezieht; IAS 10 folgt auch insoweit der Systematik vieler anderer Standards, die ebenfalls eine Unterscheidung zwischen Ansatz und Bewertung einerseits und Anhangangaben andererseits vorgeben. Die Pflicht zur Aktualisierung von Anhangangaben im Zusammenhang mit wertaufhellenden Ereignissen entspricht auch deutschen Grundsätzen, sodass hieraus keine über das HGB hinausgehenden Pflichten resultieren.

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