Tz. 38

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Für die auszukehrenden Vermögenswerte sind die Angaben nach den jeweils einschlägigen IFRS zu machen, insbesondere die Angaben nach IFRS 5, IAS 2, IAS 16, IAS 40, IFRS 9/IFRS 7 sowie IFRS 13.

 

Tz. 39

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Wenn eine Sachausschüttung nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der Freigabe des Abschlusses beschlossen wird, ist weder eine Ausschüttungsverbindlichkeit anzusetzen noch sind die Angaben im Anhang (vgl. Tz. 34ff.) zu machen. Gleichwohl verlangt IFRIC 17.17 in diesen Fällen folgende Angaben über den auszuschüttenden Sachwert:

  • die Art des auszuschüttenden Vermögenswerts;
  • den Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswerts zum Abschlussstichtag;
  • den beizulegenden Zeitwert des auszuschüttenden Vermögenswerts, sofern dieser vom Buchwert abweicht, sowie
  • die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Methoden, wie dies in IFRS 13.93(b), (d), (g), und (i) sowie IFRS 13.99 vorgeschrieben ist.
 

Tz. 40

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Auch IAS 10.13 fordert für Ereignisse nach dem Bilanzstichtag die Angabe der Dividendenzahlungen, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Ausschüttungsverbindlichkeit an die Eigentümer während der Berichtsperiode bilanziert wurden. Die Höhe der Dividendenzahlung nach IAS 1.137(a) entspricht bei Sachausschüttungen der nach IFRIC 17.17 geforderten Angabe des beizulegenden Zeitwerts der abzugebenden Vermögenswerte am Bilanzstichtag. Darüber hinaus verlangt IAS 1.137(a) die Angabe des Ausschüttungsbetrags je Anteil. Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen von Bar- und Sachdividenden auf die Finanzlage der Gesellschaft empfehlen Heintges/Kroner/Urbanczik die Angaben freiwillig gesondert für Bar- und Sachdividenden offenzulegen, wenn in einem Geschäftsjahr sowohl Bar- als auch Sachdividenden erfolgen (vgl. WPg, S. 494).

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