Tz. 35

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Zur Ermittlung des Wertminderungsaufwands wird der Buchwert eines Vermögenswerts mit seinem erzielbarem Betrag verglichen. Dies gilt unabhängig davon, wie der Buchwert des Vermögenswerts ermittelt worden ist. So ist der Standard ebenso auf mit historischen Kosten nach Abzug der kumulierten Abschreibungen angesetzte Vermögenswerte (zum Beispiel nach IAS 16.30) wie auf neu bewertete Vermögenswerte (zum Beispiel nach IAS 16.31) oder auch auf nach IAS 29 "Rechnungslegung in Hochinflationsländern" bewertete Vermögenswerte anzuwenden.

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