Tz. 30

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Durch das CSR-RUG hat der deutsche Gesetzgeber von dem Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch gemacht und das Weglassen von Angaben gestattet, wenn sie dem berichtenden Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen. Nach DRS 20.304 sei dies aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, ohne weiter konkret zu werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge