Tz. 102

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, können von den in Art. 19a Abs. 6 der modifizierten Bilanzrichtlinie dargelegten Erleichterungen Gebrauch machen. Anstelle der zuvor dargelegten Berichtspflichten kann sich die Berichterstattung auf folgende Informationen beschränken, wobei abermals die Angabe der Schlüsselindikatoren für die Offenlegung erforderlich ist:

  • eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens,
  • eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit,
  • die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen sowie
  • die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.
 

Tz. 102a

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2028 beginnen, können diese Unternehmen nach Art. 19a Abs. 7 der modifizierten Bilanzrichtlinie sogar beschließen, die Informationen überhaupt nicht in ihren Lagebericht aufzunehmen (sog. Opting-Out-Klausel). In solchen Fällen hat das Unternehmen jedoch in seinem Lagebericht anzugeben, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.

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