Tz. 98

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung von Mutterunternehmen einer großen Gruppe ist wie die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht in einen gesonderten, klar abgegrenzten Abschnitt des Konzernlageberichts aufzunehmen. Im Fall eines zusammengefassten Lageberichts, gilt Entsprechendes. Die Ausführungen zu den Berichtspflichten im Lagebericht gelten entsprechend.

 

Tz. 99

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Auch hinsichtlich der für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlichen Informationen sind entsprechend der Lageberichterstattung für das Unternehmen aus Sicht des Mutterunternehmens für die Gruppe darzustellen. Besonderheiten in der Berichterstattung ergeben sich, wenn das Mutterunternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gruppe oder Auswirkungen der Gruppe und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen feststellt. In diesen Fällen hat das Mutterunternehmen in seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende bzw. die betreffenden Tochterunternehmen und Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens bzw. der betreffenden Tochterunternehmen zu vermitteln.

 

Tz. 100

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Eine zusätzliche Berichtspflicht ergibt sich in Bezug auf die Inanspruchnahme der Befreiung von Tochterunternehmen von ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Einbeziehung in den konsolidierten Bericht des Mutterunternehmens. Das Mutterunternehmen hat anzugeben, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der individuellen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit wurden.

 

Tz. 101

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Besonderheiten ergeben sich ebenfalls für Tochterunternehmen, die durch ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit werden sollen. Sofern die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht auch die nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung zu erfüllenden Berichtspflichten des befreiten Tochterunternehmens erfasst, sind diese Angaben im Lagebericht des befreiten Unternehmens aufzunehmen.

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