Tz. 90

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der zeitliche Anwendungsbereich der CSRD ergibt sich aus Art. 5 der CSRD. Danach werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die in den persönlichen Anwendungsbereich zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fallenden Unternehmen und Mutterunternehmen in einer zeitlichen Staffelung zu einer Berichterstattung zu verpflichten.

 
Berichtspflichtiges Unternehmen Größenkriterien Berichtsperiode Veröffentlichung

Große (Mutter-)Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen (Große Unternehmen im öffentlichen Interesse)

Art. 5 Abs. 2 S. 1 a) CSRD

Große Unternehmen im öffentlichen Interesse, mit

  • Bilanzsumme > 20 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse > 40 Mio. EUR
  • Mitarbeiter > 500 im Jahresdurchschnitt
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024

Offenlegung in

2025

Große Unternehmen sowie Mutterunternehmen einer großen Gruppe

Art. 5 Abs. 2 S. 1 b) CSRD

Zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag:

  • Bilanzsumme > 20 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse > 40 Mio. EUR
  • Mitarbeiter > 250 im Jahresdurchschnitt
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025

Offenlegung in

2026

Große (Mutter-)Unternehmen im öffentlichen Interesse, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen

Art. 5 Abs. 2 S. 1 b) CSRD
Große Unternehmen im öffentlichen Interesse,
mit > 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025

Offenlegung in

2026

Kleine und mittlere

(Mutter-)Unternehmen im öffentlichen Interesse, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen und nicht Kleinstunternehmen sind

Art. 5 Abs. 2 S. 1 c) CSRD

Kleine und mittlere Unternehmen im öffentlichen Interesse, mit

  • Bilanzsumme > 350 TEUR
  • Umsatzerlöse > 700 TEUR
  • Mitarbeiter > 10 im Jahresdurchschnitt
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026

Offenlegung in

2027

Drittstaatenunternehmen, die nach Art. 40a–40d der modifizierten Bilanzrichtlinie berichten müssen

Art. 5 Abs. 2 S. 2 CSRD
Nicht EU-Mutterunternehmen, mit Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU, mit – EU Umsatz > 150 Mio. EUR Geschäftsjahre ab dem 01.01.2028

Offenlegung in

2029
Drittstaatenunternehmen, das als Emittent von Wertpapieren an einem geregelten Markt der EU Nicht EU-Unternehmen oder EU-Mutterunternehmen, mit    

als großes Unternehmen oder große Gruppe gilt,

das in den Anwendungsbereich der NFRD fällt

Art. 5 Abs. 2 S. 3 a) CSRD
  • Bilanzsumme > 20 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse > 40 Mio. EUR
  • Mitarbeiter > 500 im Jahresdurchschnitt
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024

Offenlegung in

2025

als großes Unternehmen oder große Gruppe gilt, das nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fällt

Art. 5 Abs. 2 S. 3 b) CSRD
  • Bilanzsumme > 20 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse > 40 Mio. EUR
  • Mitarbeiter > 250 im Jahresdurchschnitt
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025

Offenlegung in

2026

als kleines oder mittleres Unternehmen oder als kleine oder mittlere Gruppe gilt

Art. 5 Abs. 2 S. 3 c) CSRD
  • Bilanzsumme > 350 TEUR
  • Umsatzerlöse > 700 TEUR
  • Mitarbeiter > 10 im Jahresdurchschnitt
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026

Offenlegung in

2027

Tab. 3: Persönlicher Anwendungsbereich der CSRD

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