Tz. 90
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Der zeitliche Anwendungsbereich der CSRD ergibt sich aus Art. 5 der CSRD. Danach werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die in den persönlichen Anwendungsbereich zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fallenden Unternehmen und Mutterunternehmen in einer zeitlichen Staffelung zu einer Berichterstattung zu verpflichten.
Berichtspflichtiges Unternehmen | Größenkriterien | Berichtsperiode | Veröffentlichung |
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Große (Mutter-)Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen (Große Unternehmen im öffentlichen Interesse) Art. 5 Abs. 2 S. 1 a) CSRD |
Große Unternehmen im öffentlichen Interesse, mit
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Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024 | Offenlegung in 2025 |
Große Unternehmen sowie Mutterunternehmen einer großen Gruppe Art. 5 Abs. 2 S. 1 b) CSRD |
Zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag:
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Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025 | Offenlegung in 2026 |
Große (Mutter-)Unternehmen im öffentlichen Interesse, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen Art. 5 Abs. 2 S. 1 b) CSRD |
Große Unternehmen im öffentlichen Interesse, mit > 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt |
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025 | Offenlegung in 2026 |
Kleine und mittlere (Mutter-)Unternehmen im öffentlichen Interesse, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen und nicht Kleinstunternehmen sind Art. 5 Abs. 2 S. 1 c) CSRD |
Kleine und mittlere Unternehmen im öffentlichen Interesse, mit
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Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026 | Offenlegung in 2027 |
Drittstaatenunternehmen, die nach Art. 40a–40d der modifizierten Bilanzrichtlinie berichten müssen Art. 5 Abs. 2 S. 2 CSRD |
Nicht EU-Mutterunternehmen, mit Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU, mit – EU Umsatz > 150 Mio. EUR | Geschäftsjahre ab dem 01.01.2028 | Offenlegung in 2029 |
Drittstaatenunternehmen, das als Emittent von Wertpapieren an einem geregelten Markt der EU | Nicht EU-Unternehmen oder EU-Mutterunternehmen, mit | ||
als großes Unternehmen oder große Gruppe gilt, das in den Anwendungsbereich der NFRD fällt Art. 5 Abs. 2 S. 3 a) CSRD |
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Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024 | Offenlegung in 2025 |
als großes Unternehmen oder große Gruppe gilt, das nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fällt Art. 5 Abs. 2 S. 3 b) CSRD |
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Geschäftsjahre ab dem 01.01.2025 | Offenlegung in 2026 |
als kleines oder mittleres Unternehmen oder als kleine oder mittlere Gruppe gilt Art. 5 Abs. 2 S. 3 c) CSRD |
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Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026 | Offenlegung in 2027 |
Tab. 3: Persönlicher Anwendungsbereich der CSRD
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