Tz. 31

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften bzgl. der Aufstellung eines (Konzern-)Lageberichts ist ein Unternehmen nach §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB von der Pflicht zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn es einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht bzw. gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht erstellt, der die inhaltlichen Vorgaben des § 289c bzw. § 315c HGB erfüllt (Option zur Abgabe eines nichtfinanziellen Berichts außerhalb des Lageberichts).

 

Tz. 32

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung ist nach § 289b Abs. 2 HGB ebenfalls nicht erforderlich, wenn ein Unternehmen in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen wird und das Mutterunternehmen eine nichtfinanzielle Konzernberichterstattung (Erklärung oder gesonderter Bericht) abgibt. Das befreiende Mutterunternehmen ist verpflichtet, seine nichtfinanzielle Konzernberichterstattung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Das Unternehmen ist verpflichtet, in seinem Lagebericht auf die Befreiung hinzuweisen und anzugeben, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo dieser Bericht offengelegt oder veröffentlicht ist.

 

Tz. 33

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Mutterunternehmen nach § 290 Abs. 1 HGB, die sowohl nach § 289b HGB als auch nach § 315b HGB verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, dürfen gemäß § 315b Abs. 1 Satz 2 HGB ihre eigene nichtfinanzielle Erklärung mit der nichtfinanziellen Konzernerklärung in entsprechender Anwendung des § 298 Abs. 2 HGB zusammenfassen. In diesen Fällen ist es entsprechend § 298 Abs. 2 Satz 2 HGB verpflichtend, dass aus der zusammengefassten nichtfinanziellen Berichterstattung hervorgeht, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich auf das Mutterunternehmen beziehen.

 

Tz. 34

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In den Fällen der Inanspruchnahme einer Befreiung, ist im Lagebericht ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, aus dem auch hervorgeht, durch welche Berichterstattung die Befreiung erfolgen konnte.

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