Tz. 84

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Art. 29a der modifizierten Bilanzrichtlinie sind alle Mutterunternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet, die für sich genommen, dh. als Unternehmen, bereits in den persönlichen Anwendungsbereich fallen, sowie Mutterunternehmen, die selbst nicht große Unternehmen oder Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, die aber auf konsolidierter Basis zwei der drei Größenkriterien von 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro (Netto-)Umsatzerlöse und 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt erfüllen und insofern auf konsolidierter Basis als groß gelten.

 

Tz. 85

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU fallen in den persönlichen Anwendungsbereich, wenn sie Emittenten von Wertpapieren sind, deren Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen ist. Insofern greifen für Mutterunternehmen von Drittstaaten die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 der modifizierten Transparenzrichtlinie, die dann zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29a der modifizierten Bilanzrichtlinie verpflichten.

 

Tz. 86

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (sog. Drittlandunternehmen) können aufgrund der Art. 40a bis 40d der modifizierten Bilanzrichtlinie berichtspflichtig sein, wenn sie als oberstes Mutterunternehmen innerhalb der EU eines oder mehrere Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen unterhalten und auf konsolidierter Basis in den letzten beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Nettoumsatzerlöse in der EU von mehr als 150 Mio. Euro erzielt haben. In diesen Fällen unterliegt das Drittlandunternehmen Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung, deren Offenlegung indes von den Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen in der EU zu erfüllen ist. Für Zweigniederlassungen gelten die Offenlegungspflichten und ggf. weitere Berichtspflichten indes nur, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen in der EU unterhält und die EU-Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. Euro erzielt hat.

 

Tz. 87

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Mutterunternehmen sind von der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, wenn sie und ihre Tochterunternehmen in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht einer übergeordneten Muttergesellschaft einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Einbeziehung in die Berichterstattung von Muttergesellschaften mit Sitz in der EU.

 

Tz. 88

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Wird ein Mutterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat einbezogen, so ist zu prüfen, ob das konsolidierende Mutterunternehmen die Berichterstattung entweder nach den in der EU geltenden Regelungen oder nach Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt hat, die nach den in Art. 2 Abs. 9 der modifizierten Bilanzrichtlinie sowie der im Erwägungsgrund 24 der CSRD dargelegten Äquivalenzkriterien als gleichwertig festgelegt werden. Die Kriterien für die Bestimmung der Gleichwertigkeit sind bisher noch ausstehend, sodass von dieser Gleichwertigkeitsregelung derzeit kein Gebrauch gemacht werden kann. Es dürfte aber auch fraglich sein, ob vor dem Hintergrund der inhaltlichen Berichtsanforderungen der CSRD an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Konkretisierung durch die europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, es äquivalente Berichterstattungsnormen oder -standards außerhalb der EU gibt. Ferner ergeben sich Befreiungsmöglichkeiten aus einer sog. "künstlichen Konsolidierung".

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