aa. Inhalte der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung

aa.1 Grundlagen der Berichterstattung

 

Tz. 22

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Deutsche Rechnunglegungs Standards DRS 20 "Konzernlagebericht" des DRSC konkretisiert die gesetzliche Konzernlageberichterstattung und soll auch ausstrahlen auf die Lageberichterstattung zum Jahresabschluss, wenngleich keine gesetzliche Grundlage hierfür besteht. Aufgrund des CSR-RUG bestand das Erfordernis, den DRS 20 an die neue Gesetzeslage anzupassen, welches durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard DRÄS 8 "Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht" erfolgte.

In einem eigenen Abschnitt zur nichtfinanziellen Konzernerklärung finden sich detaillierte Ausführungen zum Geltungsbereich, möglichen Befreiungen, den vier Berichtsalternativen sowie insbesondere auch den spezifischen Inhalten der nichtfinanziellen Konzernerklärung (vgl. DRS 20.232–305). Nachfolgend wird auf einzelne Aspekte abgestellt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben – hierzu sei auf den DRS 20 verwiesen.

aa.2 Geschäftsmodell

 

Tz. 23

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Hinsichtlich der Beschreibung des Geschäftsmodells hält DRS 20 den Hinweis bereit, dass – ggf. unter der zulässigen Verwendung eines Verweises – in der nichtfinanziellen Konzernerklärung bzw. dem gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells in jedem Fall erforderlich ist. Außerhalb der nichtfinanziellen Konzernerklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts ist die Darstellung des Geschäftsmodells nur notwendig, sofern dies für das Verständnis der Ausführungen im Konzernlagebericht erforderlich ist, wobei sich an der Gliederung nach DRS 20.37 orientiert werden kann:

a) den Geschäftszweck,
b) die organisatorische Struktur des Konzerns (zB Segmente, Standorte),
c) die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit (zB Personal, Material, Fremdleistungen, immaterielle Werte),
d) die Geschäftsprozesse (zB Beschaffung, Produktion, Vertrieb),
e) Produkte und Dienstleistungen,
f) Beschaffungs- und Absatzmärkte,
g) die externen Einflussfaktoren für das Geschäft (zB rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen).

bb. Berichtspflichtige Aspekte

 

Tz. 24

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Hinsichtlich der (berichtspflichtigen) Aspekte stellt DRS 20 klar, dass jeder Aspekt einen oder mehrere Sachverhalte in einer frei wählbaren Reihenfolge umfassen kann und führt zugleich beispielhaft Sachverhalte auf (vgl. DRS 20.259):

a) Umweltbelange: Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien, Schutz der biologischen Vielfalt,
b) Arbeitnehmerbelange: Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, Achtung der Rechte der Gewerkschaften, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz,
c) Sozialbelange: Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene, Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften,
d) Achtung der Menschenrechte: Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen,
e) Bekämpfung von Korruption und Bestechung: bestehende Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

cc. Angaben zu (berichtspflichtigen) Aspekten

cc.1 Konzepte (einschl. Due-Diligence-Prozesse)

 

Tz. 25

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Hinsichtlich der Angaben zu berichtspflichtigen Aspekten wird durch DRS 20.262 klargestellt, dass wenn für einen Aspekt mehrere Sachverhalte existieren, die Berichtsanforderungen für jeden Sachverhalt separat zu beachten sind.

In Bezug auf die Berichterstattung über verfolgte Konzepte werden die Berichtspflichten dahingehend konkretisiert, dass eine Darstellung der Ziele, der Maßnahmen, der angewandten Due-Diligence-Prozesse sowie der Einbindung der Konzernleitung und etwaiger weiterer Anspruchsgruppen erforderlich ist, wobei deutlich werden muss, auf welchen Aspekt bzw. Sachverhalt sich das Konzept bezieht. Auch sind Ausmaß, Inhalt und Zeitbezug der internen Ziele sowie der Maßnahmen anzugeben.

Ferner stellt DRS 20 konkret auf die Darstellung der Due-Diligence-Prozesse ab. Danach sind Angaben zu den vom Konzern angewandten Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung von bestehenden oder möglichen negativen Auswirkungen in Bezug auf einen berichtspflichtigen Aspekt bzw. Sachverhalt zu machen, wobei auch auf die Due-Diligence-Prozesse bezüglich der Lieferkette und der Kette der Subunternehmer einzugehen ist, sofern dies bedeutsam und verhältnismäßig ist.

cc.2 Ergebnisse der Konzepte

 

Tz. 26

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Aus DRS 20 lassen sich keine weiteren, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Erkenntnisse ziehen. Es wird indes darauf verwiesen, dass auf das Ausmaß der Zielerreichung (ggf. auch auf die fehlende Zielerreichung) und den Stand der Maßnahmenrealisierung einzugehen ist.

cc.3 Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen

 

Tz. 27

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Des Weiteren formuliert DRS 20 spezifische Anforderungen in Bezug auf die Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen (vgl. DRS 20.277–283). So wird klargestellt, dass dies insbesondere auch Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und Subunternehmen b...

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